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Steuertipps für Polizist*innen: Welche Besonderheiten gibt es?

Auch Polizisten*Polizistinnen zahlen Steuern. Aber welche Besonderheiten gibt es bei dieser Berufsgruppe? Und welche über das Jahr getätigten Ausgaben haben Relevanz in der Steuererklärung? Wenn du bei der Polizei tätig bist, solltest du ein paar Posten deiner Ausgaben genauer ins Auge fassen.
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Was kann man als Polizist*in von der Steuer absetzen?

Ein wichtiges Thema sind wie bei allen Arbeitnehmer*innen die Werbungskosten. Unter dem Begriff Werbungskosten versteht der Gesetzgeber, wie in § 9 EStG formuliert, alle „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“.

Generell gilt: Sobald eine Arbeit nehmende Person eine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, wird ihm die Werbungskostenpauschale angerechnet. Diese umfasst einen Betrag von 1.200 Euro, mit dem dann unterschiedliche Posten abgegolten sind. Vielen Arbeitnehmer*innen reicht das aus, da ihre tatsächlichen Ausgaben, beispielsweise für ihren Arbeitsweg oder ihre Arbeitskleidung, darunter liegen. Ein Vorteil bei Pauschalen: Du musst dir nicht die Mühe machen, alle Ausgaben einzeln aufzulisten, Belege zu sammeln und für eine mögliche Anfrage des Finanzamts bereitzuhalten.

Als Polizist*in kann es jedoch sinnvoll sein, nicht die Pauschale zu nutzen, sondern die tatsächlichen Kosten anzugeben. Das hängt natürlich davon ab, wie du im vergangenen Jahr eingesetzt wurdest, z. B. an wie vielen Auswärtstätigkeiten du teilgenommen hast und ob die Kosten dafür vollständig vom Arbeitgeber übernommen wurden. Für die einzelnen Posten der Werbungskosten kannst du teilweise wieder Pauschalen anwenden.

Arbeitsweg und Auswärtstätigkeit als Polizist: Pendlerpauschale, Dienstreisepauschale und Verpflegungsmehraufwand

Für den normalen Arbeitsweg von deinem Zuhause zu der Polizeiwache, auf der du regelmäßig tätig bist, kannst du die Pendlerpauschale nutzen. Du darfst hier 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke angeben (ab Kilometer 21 sind es 0,38 Euro pro Kilometer). Dazu sollte aber die jeweilige Polizeiwache als deine erste Tätigkeitsstätte definiert sein. Diese Festlegung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Für die Berechnung zählen ausschließlich die Arbeitstage; Urlaubs- und Krankheitstage musst du abziehen. Auch wenn du lieber mit dem Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei anderen mitfährst, kannst du die Pendlerpauschale ansetzen. Ein Unterschied bleibt aber: Fährst du ausschließlich mit dem Auto, darfst du die vollständigen Kosten angeben. In allen anderen Fällen ist die Pendlerpauschale auf maximal 4.500 Euro jährlich begrenzt.

Ein weiterer Unterpunkt der Werbungskosten sind die Ausgaben für Dienstreisen. Wahrscheinlich musst du gerade in der Anfangszeit deiner Karriere häufiger an Weiterbildungen, Schulungen, Seminaren oder auch Auswärtstätigkeiten bzw. -einsätzen teilnehmen. Bist du mit dem eigenen PKW unterwegs, kannst im Rahmen der Dienstreisepauschale 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend machen. Ab dem 21. Kilometer sind es je Kilometer 0,38 Euro. Die Fahrten sollten aber hinreichend dokumentiert werden, beispielsweise innerhalb eines Fahrtenbuchs (Datum, Zielort und Anlass der Fahrt). Bei einer Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, musst du unbedingt die Belege aufheben, um sie dem Finanzamt auf Anfrage vorzeigen zu können.

Wichtig:

Solltest du bereits einen finanziellen Aufwandsausgleich von deinem Arbeitgeber erhalten haben, beispielsweise eine Teilerstattung, musst du diese zunächst gegenrechnen, bevor du die bleibenden Ausgaben in die Steuererklärung eintragen darfst oder im Frage-Antwort-Verfahren von Taxfix eingibst.

Bei einer Dienstreise fallen in der Regel noch weitere Kosten an, wie beispielsweise Verpflegung, Übernachtung, Parkgebühren u. v. m. Für alles, was du aus deinem eigenen Geldbeutel bezahlt hast, solltest du die Nachweise sammeln. Für die Verpflegung kannst du als Verpflegungsmehraufwand folgende Pauschalen (für das Jahr 2022) ansetzen:

Arbeitsstunden Pauschale
8 – 24 Stunden 14 Euro
24 Stunden 28 Euro

Steuern sparen als Polizist*in: Arbeitsmittel, Umzug, Zweitwohnung

Für bei der Polizei Angestellte kommen hinsichtlich der Arbeitsmittel regelmäßig einige Punkte infrage: Beispielsweise die Anschaffung von Arbeitskleidung, Fachliteratur, Fachzeitschriften oder einem Laptop, um zeitnah und flexibel Berichte verfassen zu können. Sofern diese Dinge nicht vollständig vom Arbeitgeber bezahlt werden, hast du das Recht, sie in der Steuererklärung anzugeben.

So kannst du z. B. die Kosten für die Anschaffung deiner Uniform, aber auch für die Reinigung der Dienstkleidung eintragen und das unabhängig davon, ob du sie zu Hause wäschst oder in die Reinigung gibst (auch hier Belege natürlich aufheben!). Für das heimische Waschen sind ebenfalls festgelegte Pauschalen pro Waschgang vorgesehen.

Wirst du im Rahmen deiner polizeilichen Tätigkeit versetzt, können auch diese entstehenden Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Der Umzug muss zweifellos beruflich veranlasst sein und viel Fahrzeit einsparen (mindestens 1h).

Dann darfst du den Vorteil für Fahrtkosten, Maklergebühren, ggf. anfallende doppelte Mietzahlungen nutzen. Auch hierfür existiert eine Pauschale, deren Höhe du in der Tabelle nachvollziehen kannst:

Datum des Umzugs Umzugskostenpauschale Umziehende*r bei Verheirateten und Lebenspartner*innen (gesamt) Umzugskostenpauschale für weitere Person
ab 01.04.2022 886 Euro Addition Umziehende*r und weitere Person 590 Euro
ab 01.04.2021 870 Euro Addition Umziehende*r und weitere Person 580 Euro
ab 01.06.2020 860 Euro Addition Umziehende*r und weitere Person 573 Euro
ab 01.03.2020 820 Euro 1.639 Euro 361 Euro
ab 01.04.2019 811 Euro 1.622 Euro 357 Euro
ab 01.03.2018 787 Euro 1.573 Euro 347 Euro

Unter bestimmten Umständen, wenn es sich um einen temporären, rein beruflichen Aufenthalt handelt und du deinen Erstwohnsitz beibehältst, d. h. deine neue Wohnung nur ein Zweitwohnsitz ist, empfiehlt es sich ebenfalls aufzuhorchen. Es wird eine ganze Reihe der im Zusammenhang anfallenden Ausgaben im Sinne einer doppelten Haushaltsführung interessant: Vom GEZ-Beitrag, über Mietaufwendungen bis zu einer Basiseinrichtung darfst du alles eintragen.

Gerne vergessen, dafür umso wichtiger: Beiträge für Versicherung und Gewerkschaft

Als Polizist*in bist du häufig – je nachdem, in welchem Bereich genau du arbeitest – bestimmten beruflichen Risiken ausgesetzt. Dagegen kannst du dich mit beruflichen Versicherungen, wie beispielsweise einer Berufshaftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung schützen.

Diese Notwendigkeit erkennt der Staat an, du darfst also alle Beiträge als Werbungskosten abziehen. Für die Mitgliedsbeiträge in der Polizeigewerkschaft gilt übrigens das Gleiche.

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Julian Schwarzmann
von Julian Schwarzmann
veröffentlicht am: 21.04.2020
aktualisiert am: 15.12.2022

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