Eine Hochzeit hat nicht nur Auswirkungen auf den Familienstand. Auch die steuerlichen Änderungen sind sehr stark. Der so genannte Splittingvorteil ist der Grund, warum viele wegen der Steuer heiraten.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam Steuererklärungen abgeben oder zwei getrennte Steuererklärungen wählen. Wenn ihr euch für eine gemeinsame Veranlagung entscheiden, gilt für euch das Ehegattensplitting. Dadurch ergeben sich häufig Steuervorteile gegenüber Einzelveranlagungen.
Auf dieser Seite zeigen wir dir, welche steuerlichen Vorteile eine Zusammenveranlagung mit sich bringt, wie das geht und wie du die bei der Steuererklärung jede Menge Zeit und Nerven sparst.
Folgendes solltet ihr dabei beachten:
Entscheidest du dich mit deinem*r Partner*in für die gemeinsame Verlangung, könnt ihr das Ehegattensplitting nutzen. Dieses gilt auch für eingetragene Lebenspartner*innen. Ausschlaggebend ist die standesamtliche Trauung oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren.
Beim Splitting addiert das Finanzamt dein Einkommen mit dem deines*r Partner*in und teilt diese Summe durch zwei. Für dieses Ergebnis wird dann die Einkommensteuer berechnet. Diese wird nun wieder verdoppelt. Dies ist die Einkommensteuer, die ihr als Ehepaar zahlen müsst.
Das lohnt sich vor allem dann, wenn der Einkommensunterschied zwischen dir und deinem*r Partner*in besonders groß ist.
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Wer heiratet, bekommt steuerliche Vorteile. Kling erstmal schön und gut, aber wie genau wirkt sich das für dich aus? Ob ihr in den Genuss dieser Vorteile kommst, hängt letztendlich davon ab, wie viel ihr verdient und vor allem, ob es bei der Höhe des Einkommens Unterschiede gibt.
Einige Vorteile, die sich daraus ergeben, können sein:
Eine gemeinsame Veranlagung bietet viele Vorteile. Welche Steuerklassen-Kombinationen dabei zur Verfügung stehen, zeigen wir dir hier:
Hier zeigen wir dir alle Steuerklassen in der Übersicht.
Der Splitting-Vorteil gilt immer rückwirkend für das ganze Jahr. Wenn ihr also am 31. Dezember geheiratet habt, seid ihr aus steuerlicher Sicht seit Jahresbeginn verheiratet.
Ehepaare nutzen das Splitting und sparen dadurch mehr Steuern. Doch wie sieht das bei Paaren aus, die nicht verheiratet sind?
Viele fragen sich immer wieder: Ist eine heterosexuelle Partnerschaft auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft? Dies ist mit Hinblick auf Steuern ein besonderes Thema. Denn Mann und Frau können nur in der Ehe Steuervorteile genießen: Das Splitting. Wenn in Gesetzen und auf Ämtern von einer Lebenspartnerschaft gesprochen wird, ist auch immer die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare gemeint.
In vielen anderen Ländern der Welt können auch Mann und Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Jedoch bildet Deutschland mit seiner steuerrechtlichen Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft durch das Nutzen des Splittingvorteils bis heute eine Ausnahme.
Seit 2001 können sich gleichgeschlechtliche Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften verbinden. Rein formal sollten sie damit einer Ehe gleichgestellt werden. Doch der Bund wollte das mit Blick auf die Steuern nicht. Eingetragene Lebenspartner durften das Splitting nicht nutzen.
Erst 2013 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten muss. Die Ungleichbehandlung war verfassungswidrig. Damit durften gleichgeschlechtliche Paare rückwirkend bis 2001 das Splitting nutzen, sofern sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten.
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Vom Ehegattensplitting können unverheiratete Paare ohne eine eingetragene Lebenspartnerschaft leider nicht profitieren. Doch kannst du auf andere steuerliche Vergünstigungen hoffen? Fakt ist, dass eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften anders behandelt werden, grundsätzlich wird hier also jede*r einzeln veranlagt.
Nichtsdestotrotz können sich nicht eheliche Lebensgemeinschaften auf einige steuerliche Vorteile freuen.
Den Splitting Tarif können unverheiratete Paare leider nicht in Anspruch nehmen und werden steuerlich als zwei Einzelpersonen betrachtet. Um jedoch Nachteile innerhalb der Steuerklasse zu vermeiden, empfiehlt es sich, die zu versteuernden Einkommen durch Aufteilen weitgehend anzugleichen.
Für Kinder ergeben sich hieraus keine Nachteile, sie sind den Kindern von verheirateten Paaren gleichgestellt und haben somit die selben Ansprüche.
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Ein Wechsel in die die Steuerklasse V kann sich lohnen.
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