Julian Schwarzmann
Lesezeit: 6 Minuten
Steuerklasse III: Die Vorteile für Ehepaare
Mit der Möglichkeit, in Steuerklasse III und V zu wechseln, beschließen Ehepaare ihr Einkommen gemeinsam zu veranlagen. Damit können sie ihre gemeinsame Steuerlast reduzieren und verfügen insgesamt über ein höheres Netto-Einkommen. Wie und wann das funktioniert, erfährst du im folgenden Artikel.
Julian Schwarzmann
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Wer kann die Steuerklasse III nutzen?
Welche Steuerklasse habe ich? Als kinderloser Single fällt man in die Steuerklasse I und zahlt die höchsten Abgaben. Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende oder getrennt lebende Paare. Mit der Steuerklasse III wiederum bevorzugt der Gesetzgeber die Familie, denn nur einer von beiden Ehepartnern kann diese komfortable Steuerklasse nutzen, der andere fällt dann automatisch in die Steuerklasse V. Die Alternative für Eheleute ist die Steuerklasse IV (oder IV mit Faktor), die dann ggf. für beide gilt. Zudem gibt es noch die Steuerklasse VI, die einzige, bei der der Familienstand keine Rolle spielt und die bei einem Zweitjob für eine zusätzliche Besteuerung sorgt.
Die Steuerklasse III ist somit nur eine Option für dich, wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst. Außerdem musst du als Arbeitnehmer*in mit einem monatlichen Einkommen über 520 Euro beschäftigt sein. Lohnenswert ist sie aber erst dann, wenn du und dein*e Partner*in unterschiedlich viel verdienen. Bei einem gleichen oder ähnlichen Gehalt kann die Steuerklasse IV vorteilhafter sein. Im Netz findest du Rechner, anhand derer du recherchieren kannst, mit welcher Variante du letztendlich besser fährst.
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Wie funktioniert die Steuerklasse III?
Der große Vorteil der Kombination von Steuerklasse III und V liegt darin, dass sich das Einkommen gemeinsam veranlagen lässt. Trägt ein Eheteil durch seine*ihre Einkünfte mehr als 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen bei, ist diese Variante bereits lohnenswert. Alle Freibeträge von dir und deinem*r Partner* werden auf das höhere Einkommen gelegt. Die Abzüge fallen dann auf das geringere Einkommen in Steuerklasse V an. Da die Steuerlast prozentual berechnet wird, ist das Netto-Gesamteinkommen von beiden Partner*innen höher. Dies ist jedoch tatsächlich nur möglich, wenn eine Einkommensgemeinschaft besteht, da dann das zweite Gehalt in Steuerklasse V voll, also ohne jegliche Freibeträge, mit Abgaben belegt wird.
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Welche Abzüge fallen an?
In der Steuerklasse III fallen prinzipiell die gleichen Abzüge an, wie in allen anderen Steuerklassen. Dabei handelt es sich zunächst um Sozialabgaben, wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung und um Lohn- und Kirchensteuer plus Solidaritätszuschlag.
Von welchen Freibeträgen kannst du mit Steuerklasse III profitieren?
Das Finanzamt rechnet nun bei deiner Besteuerung alle für dich und deinen Partner gültigen Freibeträge zusammen und zieht diese als steuerfreien Teil von dem höheren Einkommen ab. Für das Jahr 2023 sind das folgende Beträge:
Grundfreibetrag: | 10.908 |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag / | 2 x 1.230 |
Pauschbetrag für Sonderausgaben: | 72 |
Kinderfreibetrag: | 9312 |
Vorsorgepauschale: | gehaltsabhängiger Freibetrag |
Erst nach dem Abzug dieser Beträge beginnt die Besteuerung des restlichen Einkommens. Steuerpflicht und Steuerprogression setzen damit erst sehr spät ein. Bei weit auseinander liegenden Gehältern, kann die Differenz, die durch die prozentuale Berechnung entsteht, einige Tausend Euro im Jahr ausmachen.
Wichtig ist, dass jede Änderung der Steuerklasse schriftlich beim Finanzamt eingereicht wird. Das gilt sowohl nach der Hochzeit, als auch nach einer Trennung. In letzterem Fall zählt aber nicht die offizielle Scheidung, sondern, ob die Ehepartner dauerhaft getrennt leben. Ist das der Fall, findet erneut ein Wechsel von Steuerklasse III, V oder IV in die Steuerklassen I oder II statt.
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