Nichtbeanstandungsgrenzen – Kosten ohne Belege absetzen
Nichtbeanstandungsgrenzen vereinfachen die beleglose steuerliche Absetzung bestimmter Kosten. Was es bei der Nichtbeanstangungsregelung zu beachten gilt:
Nichtbeanstandung: Keine Nachweise erforderlich
Grundsätzlich müssen alle Ausgaben, die du von der Steuer absetzen willst, nachgewiesen werden können. Dafür braucht es Belege. Allerdings gibt es hiervon kleinere Ausnahmen. Dazu zählen die sogenannten Nichtbeanstandungsgrenzen bzw. Nichtaufgriffsgrenzen.
Es handelt sich um Beträge, für die du keine Nachweise vorlegen musst. Die geläufigsten gelten für bestimmte Werbungskosten. Nichtbeanstandungsgrenzen sind bei den folgenden Beträgen möglich.
- 110 Euro Arbeitsmittel, wenn keine höheren Kosten geltend gemacht werden
- 16 Euro Kontoführungsgebühren
Nichtbeanstandungsgrenzen bei Werbungskosten
Arbeitsmittel
Für Arbeitsmittel bestand eine offizielle Nichtbeanstandungsgrenze, die 1998 bundeseinheitlich aufgehoben wurde. In den meisten Fällen billigt das Finanzamt weiterhin die beleglose Angabe der Werbungskosten bis 110 Euro.
Typische Arbeitsmittel sind:
Kontoführungsgebühren
Für Kontoführungsgebühren gilt eine Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro. Das Finanzamt akzeptiert diesen Betrag auch bei einem kostenlosen Girokonto.
Bei pauschalen Kontoführungsgebühren musst du diese nach beruflich und privat bedingten Kontobewegungen aufteilen. Nur die beruflich veranlassten Kontobewegungen, z. B. Rechnungsüberweisungen für Fachliteratur, gibst du unter Werbungskosten an.
Rechtliche Lage
Die Nichtbeanstandungsgrenzen sind nicht gesetzlich geregelt. Viele Finanzämter akzeptieren sie dennoch. Für dich besteht aber aufgrund der fehlenden Regelung kein Rechtsanspruch auf diese Beträge!
Wenn du diese Nichtbeanstandungsgrenzen nutzt und auf Nachfrage keine Belege vorweisen kannst, hast du keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Die angegebenen Ausgaben werden in dem Fall aber auch nicht anerkannt. Halte deshalb die Nachweise parat für den Fall, dass du sie vorlegen musst.
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