Julian Schwarzmann

Veröffentlicht am: 25.07.2023

Aktualisiert am: 11.04.2024

Lesezeit: 9 Minuten

Steuertipps für Familien & Alleinerziehende

Neue Kleidung, Ausbildung, Musikunterricht, Ferienlager und vieles mehr: Neben all der Freude kosten Kinder auch viel Geld. Doch an einigen Ausgaben beteiligt sich der Staat. Neben verschiedenen Freibeträgen und dem Kindergeld kannst du so auch manche Aufwendung in deiner Steuererklärung geltend machen. Für jedes Kind kannst du daher die Anlage K ausfüllen.

Julian Schwarzmann

Veröffentlicht am: 25.07.2023

Aktualisiert am: 11.04.2024

Lesezeit: 9 Minuten

Video: So können Eltern Steuern sparen

Wovon profitieren Familien normalerweise und was ändert sich durch Corona?

Familien mit Kindern profitieren auch ohne Corona-Ausnahmezustand von einigen Extras, aber auch von Steuererleichterungen.

Kinderzuschlag für Geringverdienende

Verdienst du wenig, beziehst aber kein Arbeitslosengeld II, kannst du Anspruch auf den Kinderzuschlag für Geringverdienende haben. Dieser beträgt im Steuerjahr 2022 bis zu 229 Euro (2021: 205 Euro). Er soll verhindern, dass geringverdienende Eltern wegen des Mehrbedarfs, der durch Kinder entsteht, in den Bezug von ALG II (auch Hartz IV genannt) rutschen. Um den Kinderzuschlag erhalten zu können, musst du alleine mindestens 600 Euro und als Elternpaar mindestens 900 Euro verdienen. Der Kinderzuschlag spielt in deiner Steuererklärung keine Rolle.

Elterngeld

Elterngeld bekommen alle Eltern, die wegen der Geburt ihres Kindes auf Arbeit verzichten. Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel der jeweilige Elternteil normalerweise verdient. Du kannst bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Achtung: Das Elterngeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung und kann unter bestimmten Umständen deinen Steuersatz erhöhen. Mehr über den sogenannten Progressionsvorbehalt findest du hier.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Eine weitere Unterstützungsmaßnahme für Familien mit Kindern ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Voraussetzung hierfür ist, dass du

  • alleinerziehend bist (und mit keiner anderen erwachsenen Person zusammen wohnst),
  • dein(e) Kind(er) mit dir in einem Haushalt wohnen,
  • ganz wichtig, dass du den Entlastungsbetrag tatsächlich beantragt hast! Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: Du beantragst die Steuerklasse II beim Finanzamt oder du beantragst ihn bei der nächsten Steuererklärung. Wenn du Anspruch auf ihn hattest, wird der Entlastungsbetrag dann nachträglich berücksichtigt.

Kinderbonus

Für Kinder, für die im Jahr 2020 mindestens einen Monat Kindergeldanspruch bestand, hast du einen einmaligen Kinderbonus im Wert von 300 Euro erhalten. Die meisten haben diesen Bonus in zwei Zahlungen im September und Oktober erhalten. Wenn dein Kind im September keinen Kindergeldanspruch hatte, erhältst du den Bonus im November und Dezember.

Der Kinderbonus 2022 liegt bei einmalig 100 Euro. Du hast Anspruch darauf, wenn das Kind mindestens einen Monat im Jahr 2022 Anspruch auf Kindergeld hat. Die Zahlung liegt meistens nahe an der des Kindergeldes. Der Kinderbonus wird steuerlich wie ein “extra” Kindergeld behandelt. Deshalb muss er am Ende des Jahres in die Steuererklärung mit aufgenommen werden und hat daher auch einen Einfluss auf die Günstigerprüfung des Finanzamtes.

Notfall-Kinderzuschlag

In den Monaten von April 2020 bis September 2020 konnten Familien den Notfall-Kinderzuschlag beantragen. Dieser war an die gerichtet, die wegen Kurzarbeit plötzlich mit einem Einkommensausfall zu kämpfen und vorher keinen Anspruch auf den regulären Kinderzuschlag hatten. Die Voraussetzungen für den Notfall Kinderzuschlag waren die gleichen wie beim regulären Kinderzuschlag für Geringverdiener, nur die Antragsstellung wurde vereinfacht. Wie auch beim regulären Kinderzuschlag wurden bis zu 185 Euro pro Kind ausgezahlt. Der Notfall-Kinderzuschlag hat, wie auch der reguläre Kinderzuschlag, keine Auswirkungen auf deine Steuererklärung.

Neu: Aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurde der Entlastungsbetrag im Juni 2020 erhöht, von 1.908 Euro auf 4260 Euro pro Kind. Mit jedem weiteren Kind steigt der Betrag um weitere 240 Euro. Er gilt jährlich, ohne Befristung, läuft also in den kommenden Jahren nicht aus. Hast du Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, hast du zwei Möglichkeiten von ihm zu profitieren: Entweder, du lässt das Finanzamt dein steuerpflichtiges Einkommen entsprechend heruntersetzen und bekommst bei der nächsten Steuererklärung eine entsprechende Rückzahlung, oder du stellst einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wodurch du im laufenden Jahr bereits weniger Steuern an das Finanzamt vorauszahlen musst. Damit bekommst du jeden Monat etwas mehr Nettogehalt und musst nicht erst auf eine Rückzahlung vom Finanzamt warten.

 

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Konkret: Das können Familien und Alleinerziehende absetzen

Kinderbetreuungskosten

Kosten, die bei der Betreuung deiner Kinder entstehen, können als Kinderbetreuungskosten in deiner Steuererklärung berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen:

  • Dein Kind lebt im selben Haushalt wie du
  • Du hast Anspruch auf Kindergeld
  • Dein Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht beendet

Die Altersgrenze von 14 Jahren gilt nicht, wenn die zu betreuenden Kinder nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Eine Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein muss.

Was darf ich absetzen?

  • die Aufwendungen für die Kindertagesstätte,
  • die Tagesmutter/den Tagesvater oder
  • die Haushaltshilfe, die während ihrer Arbeit auch deinen Nachwuchs beaufsichtigt.

Was darf ich nicht absetzen?

  • Unterricht: Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, z.B. Klavierstunden
  • Nachhilfeunterricht
  • Freizeitbetätigungen: z. B. Sportverein
  • Verpflegung des Kindes

Es können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Berücksichtigt werden dabei jedoch maximal 4.000 Euro.

Schulgeld

Eltern können grundsätzlich neben den staatlichen Schulen auch eine Privatschule für die Ausbildung ihrer Kinder nutzen. Auch wenn die Gründe dafür vielfältig sind, zusätzliche Kosten in Form des Schulgeldes entstehen fast immer. Teilweise werden diese vom Fiskus aber anerkannt.

Was erkennt das Finanzamt an?

Grundsätzlich gilt: 30 % des Schulgeldes kannst du je Kind und pro Jahr absetzen. Die Obergrenze liegt je Kind bei 5.000 Euro jährlich. Diesen Betrag darfst du als Sonderausgaben geltend machen.

Absetzbares Schulgeld umfasst aber nur Unterrichts- und Gebäudekosten, aber nicht Dinge, wie Unterkunft, Betreuung oder Verpflegung. Die Unterrichtsmaterialien kannst du nicht mit deiner Steuererklärung absetzen, unabhängig davon, ob dein Kind auf eine staatliche oder eine private Schule geht. In der Regel betrachtet man diesen Teil der Aufwendungen über das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag als bereits abgegolten.

Die Voraussetzungen:

  • Vermittlung eines anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschlusses
  • Du hast Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge

Hoch- bzw. Fachhochschulen zählen jedoch nicht zu den akzeptierten Schulen. Studiengebühren sind daher nicht als Schulgeld abzugsfähig.

Unterhalt

Im Fall einer Trennung oder Scheidung wird in aller Regel auch Unterhalt für die gemeinsamen Kinder gezahlt. Wenn du den Kindesunterhalt steuerlich geltend machen willst, erfolgt dies als außergewöhnliche Belastung. Die Höchstgrenze beträgt hier 10.908 Euro (Steuerjahr 2023). Hier darfst du Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über diesen Höchstbetrag hinaus zusätzlich in deine Steuererklärung eintragen.

Du kannst deine Unterhaltszahlungen an dein Kind oder deine Kinder aber nur dann von der Steuer absetzen, wenn jeweils für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Dabei ist es egal, bei wem dein Kind wohnt.

Ist dein Kind bereits volljährig und du unterstützt es, indem du die Kosten für den Unterhalt und die Berufsausbildung trägst, kannst du bei vorhandenem Kindergeldanspruch auf den Ausbildungsfreibetrag zurückgreifen. Dieser liegt bei 1.200 Euro jährlich. Sollte dein Kind über eigene Einnahmen verfügen, mindert sich der Betrag.

Aber auch wenn du kein Anrecht auf Kindergeld hast, gibt es die Möglichkeit die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzugeben. Die Höhe des Betrages richtet sich dann nach dem jährlichen Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro).

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn die Person, die die Zahlungen erhält, diese als Einnahmen versteuert. Das kann sinnvoll sein, wenn keine oder nur geringe andere Einnahmen vorliegen, weil der Steuersatz in dem Fall geringer ausfallen kann, sodass die Steuer auf diese Zahlungen geringer als die Steuererstattung durch den Abzug bei der zahlenden Person ist. Das sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Sonstiges

Wer für sein Kind zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, kann diese ebenfalls steuerlich geltend machen. Das heißt, wenn für das Kind extra Beiträge gezahlt werden. Sollte die Versicherung für das Kind durch deine Beiträge bereits abgedeckt sein, trifft das daher nicht zu. Bei gesetzlichen Versicherungen ist das daher oftmals nicht zutreffend. Bei privat Versicherten kann es aber passieren, dass man für das Kind separate Beiträge zahlt.

Krankheitskosten für das Kind wie Kosten für Medikamente, Arztfahrten, Behandlungen oder ähnliches kannst du als außergewöhnliche Belastungen angeben.

Bei Behinderung deines Kindes kannst du dir den Pauschbetrag für erhöhte Kosten übertragen lassen und so die Steuerschuld mindern.

Unterstützung bei der Altersvorsorge: Riester-Rente

Wenn du einen Vertrag für die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) abgeschlossen hast, trägt dein Nachwuchs bereits ab seiner Geburt zu deiner Altersabsicherung bei. Dann gibt es jährlich pro Kind eine Zulage von 185 Euro, für nach 2008 Geborene sogar 300 Euro. Um die volle Förderung zu bekommen, musst du mindestens 4 Prozent deines Bruttoeinkommens in diese Rente einzahlen.

Tipp

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