Muss ich mit meinem Nebenjob Steuern zahlen?

Mit einer Nebentätigkeit kannst du dir etwas dazuverdienen. Doch aufgepasst: Unter Umständen musst du mit einem Nebenjob Steuern zahlen. Worauf du achten musst, erklären wir dir.

Nebenjob als Zweitjob

Für viele Arbeitnehmer*innen ist ein Nebenjob eine zusätzliche Einnahmequelle. Dieser darf jedoch nicht mehr als zwei Drittel des Arbeitsaufwands einer Vollzeitstelle einnehmen, um als Nebentätigkeit zu gelten. Außerdem musst du bedenken, dass du ab monatlichen Einnahmen von mehr als 556 Euro als sozialversicherungspflichtig beschäftigt giltst.

Verdienst du also mehr als 556 Euro, werden folgende Beiträge von deinem Gehalt abgezogen:

  • Rentenversicherung
  • Kranken- & Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Hast du noch eine Haupttätigkeit, rutscht dein Nebenjob außerdem in die Steuerklasse VI . Das bedeutet sehr hohe Steuerabzüge, da in dieser Steuerklasse jeder Euro versteuert wird. Hier hast du keinen Grundfreibetrag , den du ja schon in deiner Haupttätigkeit nutzt.

Abführen musst du neben der Lohnsteuer dann auch:

  • Den Solidaritätszuschlag
  • Die Kirchensteuer , falls du kirchensteuerpflichtig bist

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Minijob als Zweittätigkeit

Wenn du die Steuerklasse VI umgehen willst, darfst du maximal 556 Euro im Monat verdienen. Dann bist du geringfügig beschäftigt und hast einen sogenannten Minijob .



Ein Minijob wird in der Regel pauschal von deinem Arbeitgeber versteuert. Deshalb musst du zusätzlich keine Steuern mehr abführen. Außerdem hast du nur geringe Sozialabgaben:

  • Du zahlst keine Arbeitslosenversicherung.
  • Du zahlst keine Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Von der Rentenversicherungspflicht im Minijob kannst du dich auf Antrag befreien lassen.

Achtung:

Hast du einen Minijob bei dem Arbeitgeber deiner Haupttätigkeit angenommen, ist er nicht mehr sozialversicherungsbefreit. Er wird aber weiterhin pauschal versteuert.

Nebenjob im Studium

Auch Studierende müssen von etwas leben und ihr Studium finanzieren, wenn die Eltern es nicht können und das BAföG -Amt es nicht will. Viele verdingen sich daher am Abend oder am Wochenende in einem Nebenjob.

Der Vorteil für Studierende: Sie haben weniger Abzüge von ihrem Gehalt. So entfallen beispielsweise Beiträge für die:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung

Haben Studierende allerdings zwei Studierendenjobs, gilt der eine als Haupttätigkeit und der andere als Zweitjob. Daher wird der zweite Nebenjob auch bei Student*innen mit Steuerklasse VI hoch versteuert.

Gezahlte Steuern aus Steuerklasse VI zurückholen!

Doch du kannst dir deine hohen Steuerabgaben aus der Steuerklasse VI zurückholen. Wenn du eine Steuererklärung machst, werden deine Einnahmen aus beiden Tätigkeiten zusammengerechnet. Dann wird die endgültige Steuerlast ermittelt, die oft geringer ausfällt, als du in der Steuerklasse VI abgegeben hast.

Dich erwartet dann eine Steuerrückerstattung . Das lohnt sich insbesondere, wenn du nicht das ganze Jahr gearbeitet hast oder wenn deine Einnahmen aus der Haupttätigkeit unter dem Grundfreibetrag liegen. Doch auch sonst stehen die Chancen für eine Rückerstattung sehr gut.

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