Nebeneinkünfte sind nicht immer steuerfrei
Schüler*innen, Studierende und Berufstätige gehen oft nebenbei einer Nebentätigkeit nach. Leider will der Fiskus auch daran oft noch mitverdienen. Wir zeigen, wann du deine Nebeneinkünfte versteuern musst und welche Nebeneinkünfte steuerfrei bleiben.
Test: Finde heraus, ob du deine Nebeneinkünfte versteuern musst
Die Steuerhinweise und Werte, die du in diesem Rechner bzw. Test siehst und erhältst, sind primär an Arbeitnehmer*innen, Studierenden und Rentner*innen gerichtet und dienen nur zur Orientierung. Taxfix erhebt dafür keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Nur die Taxfix Steuersoftware beinhaltet alle korrekten Werte sowie relevanten Fragen zu deiner Steuersituation.
Einkünfte durch eine Nebentätigkeit
Ob Steuern fällig werden, hängt davon ab, welcher Nebentätigkeit du nachgehst und wie viel du dabei verdienst. Nebeneinkünfte stammen meist aus einem Zweitjob, einer selbständigen Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung beweglicher Gegenstände, privaten Veräußerungsgeschäften oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Für die unterschiedlichen Einkünfte gelten unterschiedliche Regeln:
Nebenjob und Steuern
Wenn du einen Minijob ausübst und durchschnittlich nicht mehr als 520 Euro im Monat dazuverdienst, führt dein Arbeitgeber in aller Regel eine Pauschalsteuer ab. Du selbst musst den Minijob dann in deiner Steuererklärung nicht mehr berücksichtigen.
Falls dein Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuererhebung nicht anwendet, erhältst du eine Lohnsteuerbescheinigung und musst dich selbst um die Versteuerung kümmern. Das machst du wie bei deinen Haupteinkünften und trägst die Werte in die Anlage N ein. Wenn dein Nebenjob ein Zweitjob ist, führt dein Arbeitgeber hierfür ganz normal Lohnsteuer ab.
Allerdings mit einem Unterschied: einer der beiden Jobs wird nach der ungünstigen Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet, egal welche Lohnsteuerklasse du sonst hast. In diesem Fall lohnt es sich immer, eine Steuererklärung abzugeben, da hier oft eine Chance auf Rückerstattung besteht.
Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Wenn du im Hauptberuf abhängig beschäftigt bist, darfst du nebenbei freiberuflich oder gewerblich Einkünfte bis zu 410 Euro pro Jahr erzielen, ohne dass Steuern fällig werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Unter Einkünften wird dabei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten verstanden.
Beispiel:
Du gibst gelegentlich Nachhilfeunterricht, programmierst Webseiten oder trittst als DJ auf und verdienst damit 700 Euro pro Jahr. Dann darfst du alle damit verbundenen Aufwendungen gegenrechnen. Wenn du für Fahrtkosten 300 Euro im Jahr ausgegeben hast und zusätzlich 100 Euro für Fachliteratur, betragen deine Einkünfte nur noch 400 Euro. Du musst die Nebeneinkünfte dann nicht in der Steuererklärung angeben und darauf auch keine Steuern entrichten.
Wird diese Freigrenze überschritten, musst du bei einer freiberuflichen Tätigkeit die Anlage S ausfüllen und bei gewerblichen Einkünften die Anlage G. Du bist dann auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
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Vermittlungsgeschäfte, Vermietung und Verpachtung beweglicher Gegenstände
Wenn du gelegentlich dein Auto, deinen Wohnwagen oder deine mobile Diskothek vermietest, handelt es sich dabei grundsätzlich um steuerpflichtige Aktivitäten. Allerdings bleiben deine erzielten Einkünfte steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro pro Jahr betragen (§ 22 Nr. 3 EStG).
Das Gleiche gilt auch, wenn dir gelegentlich Provisionen aus Vermittlungsgeschäften, zum Beispiel beim Abschluss eines Versicherungsvertrags oder beim Verkauf einer Immobilie zufließen. Da die Freigrenze von 256 Euro schnell überschritten ist, musst du bei diesen Nebeneinkünften fast immer Steuern zahlen. In der Steuererklärung trägst du diese Einkünfte in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) ein.
Wenn deine Werbungskosten ausnahmsweise einmal höher sind als deine Einnahmen, ist ein Verlustvor- oder Rücktrag nur innerhalb derselben Einkunftsart möglich. Du kannst also Verluste, die du bei der Vermietung deines Wohnwagens erzielst, nicht mit den Gewinnen verrechnen, die deine Ferienwohnung abwirft.
Private Verkäufe
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn du Immobilien oder andere Vermögensgegenstände innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Erwerb wieder verkaufst. Machst du dabei Gewinn, sind diese Einkünfte grundsätzlich zu versteuern.
Bei nicht selbst genutzten Immobilien beträgt die Frist zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei anderen Wertgegenständen wie Edelmetall, Schmuck, Kunstobjekten, Devisen, Münzen und Kryptowährungen wie Bitcoin beträgt die Wartefrist ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr 2 EStG).
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind hiervon ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Dazu zählt auch der privat genutzte Pkw, sofern es sich nicht gerade um einen Oldtimer handelt. Das gleiche gilt, wenn du gelegentlich alte Kleider, Bücher oder andere Gebrauchsgegenstände z.B. auf Ebay versteigerst.
Von diesen Ausnahmen einmal abgesehen, musst du die Gewinne, die aus diesen privaten Veräußerungsgeschäften resultieren, versteuern, sofern sie einen Betrag von 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei diesen Gewinnen handelt es sich gemäß § 22 Nr. 2 EStG um "sonstige Einkünfte", die also auch in der Anlage SO zu deklarieren sind. Einen Verlust kannst du nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Ehrenamtlichem Engagement kommt im deutschen Vereins- und Kulturleben eine große Bedeutung zu. Das erkennt mittlerweile auch die Legislative an, die den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) im Jahr 2013 mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ (BGBl I 2013, 556) auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben hat. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt840 Euro per anno.
Wenn du dich sozial einbringst und die Fußballprofis von morgen trainierst oder dich im Tierheim um verwaiste Hunde und Katzen kümmerst, kannst du also bis zu 3.000 bzw. 840 Euro jährlich steuerfrei dazuverdienen. Sind deine Einkünfte höher, musst du diese in der Anlage N angeben. Auch hier gilt aber wieder, dass du von den Einnahmen deine Kosten abziehen darfst, die in diesem Zusammenhang entstehen.
Abgabe deiner Steuererklärung: Elektronisch oder auf Papier?
Solange du die oben angegebenen Freigrenzen und Freibeträge nicht überschreitest, haben die Nebeneinkünfte keinen Einfluss darauf, wie du deine Steuererklärung abgeben darfst. Wenn du allerdings Nebeneinkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielst, die höher sind als 410 Euro pro Jahr, kann das Finanzamt eine in Papierform eingereichte Steuererklärung zurückweisen, sofern du nicht gleichzeitig einen Härtefallantrag stellst.
Die Nebeneinkünfte versteuern geht aber auch einfacher. Zum Beispiel mit der Taxfix-App. Hier werden alle Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Steuererklärung starten
DISCLAIMER
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