Eheähnliche Gemeinschaften im Steuerrecht: Was du wissen solltest

Viele Paare entscheiden sich bewusst gegen die Ehe – sei es aus persönlichen, finanziellen oder ideologischen Gründen. Wer in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft lebt, hat allerdings steuerlich andere Spielregeln zu beachten. Was das bedeutet und worauf du achten solltest, erfährst du hier.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Von einer eheähnlichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht man, wenn zwei unverheiratete Personen in einer festen Partnerschaft zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Typisch sind:

  • Dauerhaftes Zusammenleben: Die Beziehung ist auf längere Zeit ausgelegt.

  • Wirtschaftliche Verbundenheit: Beide tragen gemeinsam zu den Haushaltskosten bei.

Persönliche Bindung: Es handelt sich nicht nur um eine Wohngemeinschaft, sondern um eine emotionale Partnerschaft.

Wichtig

Rechtlich ist diese Lebensform nicht mit der Ehe gleichgestellt – das macht sich vor allem beim Thema Steuern bemerkbar.

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Welche Vorteile bietet eine eheähnliche Gemeinschaft?

Eine eheähnliche Gemeinschaft kann durchaus Vorteile bieten:

  • Flexible Trennung: Im Gegensatz zur Ehe braucht es keine Scheidung – das spart Zeit, Geld und Nerven.

  • Rechtliche Eigenständigkeit: Beide bleiben in finanziellen und rechtlichen Belangen unabhängig.

Individuelle Regelungen: Durch Partnerschaftsverträge können Absprachen individuell festgelegt werden – zum Beispiel zu Eigentumsfragen oder Unterhaltsansprüchen.

Und welche Nachteile gibt es?

Die Freiheit hat jedoch ihren Preis:

  • Keine gesetzliche Absicherung: Im Falle einer Trennung oder eines Todesfalls gibt es keinen automatischen Anspruch auf Erbe, Unterhalt oder Zugewinnausgleich.

  • Steuerliche Nachteile: Der größte Unterschied zur Ehe: kein Splittingtarif . Das kann sich spürbar auf die Steuerlast auswirken.

Sozialleistungen: Einige Leistungen wie Witwen- oder Witwerrente sind ausschließlich Ehepartnern vorbehalten.

Steuerliche Auswirkungen: Was bedeutet das konkret?

Unverheiratete Paare werden steuerlich wie Einzelpersonen behandelt – auch wenn sie in einem Haushalt leben:

  • Keine gemeinsame Veranlagung: Jeder Partner und jede Partnerin muss eine eigene Steuererklärung abgeben.

  • Kein Splittingtarif: Damit entfallen mögliche Steuervorteile, wie sie verheirateten Paaren zustehen.

  • Kinderfreibeträge: Bei gemeinsamen Kindern wird der Freibetrag in der Regel zur Hälfte auf beide Eltern aufgeteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil den gesamten Freibetrag übernehmen.

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer : Hier wird es teuer: Unverheiratete gelten steuerlich als Fremde – mit entsprechend niedrigen Freibeträgen.

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Können Partner*innen eine gemeinsame Steuererklärung abgeben?

Nein, das ist nicht möglich. Eine gemeinsame Veranlagung mit dem damit verbundenen Splittingvorteil ist ausschließlich verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten.

Unverheiratete Partnerinnen – selbst wenn sie seit Jahren zusammenleben, gemeinsame Kinder haben oder wirtschaftlich als Einheit auftreten – müssen ihre Steuererklärungen separat abgeben. Jeder gibt nur das eigene Einkommen , Werbungskosten und Sonderausgaben an. Eine steuerliche Entlastung durch das Ehegattensplitting steht ihnen nicht zu.

FAQ: Eheähnliche Gemeinschaft und Steuern

Wie werden Kinderfreibeträge in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt?

Bei unverheirateten Eltern wird der Kinderfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben.
Eine Übertragung des gesamten Freibetrags auf einen Elternteil ist nur dann möglich, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur sehr eingeschränkt nachkommt. Das kann insbesondere nach einer Trennung relevant werden.



Wie wirkt sich eine Trennung auf die steuerliche Situation aus?

Steuerlich ändert sich durch eine Trennung wenig – denn auch während der Beziehung wurden beide Partner*innnen bereits einzeln veranlagt.
Wirklich relevant wird es bei gemeinsamen Kindern: Dann kann ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen oder eine Übertragung des Kinderfreibetrags beantragen.
Unser Tipp: Prüfe nach einer Trennung unbedingt deine neue steuerliche Situation – hier kann sich einiges ändern.



Wie können sich Partner*innen in einer eheähnlichen Gemeinschaft rechtlich absichern?

Auch ohne Trauschein kannst du vorsorgen – und das solltest du auch. Folgende Maßnahmen sind besonders wichtig:

  • Partnerschaftsvertrag: Hier können Eigentumsverhältnisse, gemeinsame Anschaffungen oder Unterhaltsfragen geregelt werden.

  • Testament: Unverheiratete haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer den Partner / die Partnerin im Todesfall absichern möchte, sollte unbedingt ein Testament aufsetzen.

  • Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung: Damit dein Partner / deine Partnerin im Notfall für dich entscheiden kann, sollten diese Dokumente vorhanden sein.

Unser Tipp: Sich frühzeitig abzusichern, kann im Ernstfall viel Ärger vermeiden – auch ohne Trauschein.

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