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Steueränderungen 2022: Das ist neu bei der Steuer

Neues Jahr, neue Steuer-Regelungen. Damit du den Überblick im Dickicht der Fiskus-Vorgaben behältst, findest du hier die Steuer-Neuerungen 2022. Womöglich sind sie für dich relevant und du kannst Geld sparen!

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Vor Corona, während und nach Corona

Die Änderungen im Steuerrecht gibt die Steuerverwaltung immer kurz vor dem neuen Jahr aus. Für den Jahresbeginn 2022 sind es Änderungen, die in weiten Teilen bereits langfristig geplant waren. Sie bringen in vielen Fällen Erleichterungen für Arbeitnehmer*innen, auch bedingt durch Corona. Es gibt jedoch auch Sachverhalte, bei denen zum Vor-Corona-Zustand zurückgekehrt wird. Hier findest du alle Änderungen im Überblick.

Bitte beachte, dass die Neuerungen in den meisten Fällen erst für das Steuerjahr 2022 relevant werden, also die Steuererklärung, die ab Anfang 2023 gemacht werden kann. Machst du deine Steuern mit Taxfix, gilt: Für das jeweilige Steuerjahr sind immer die aktuellen Zahlen hinterlegt, über mögliche Änderungen musst du dich also nicht informieren oder kümmern!

Erhöhter Grundfreibetrag 2022

Der Grundfreibetrag beschreibt, auf welchen Teil der Einkünfte keine Steuern gezahlt werden müssen. Mit dem Beginn des Jahres 2022 erhöht er sich auf 10.347 Euro bei Singles und auf die doppelte Summe bei gemeinsam Veranlagten.

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Veränderte Grenzen: Neue Steuersätze 2022

Mit Anfang 2022 verschieben sich die sogenannten Tarifeckwerte um 1,17 % nach rechts. Das bedeutet, dass der jeweilige Steuertarif bzw. Steuersatz erst ab einem leicht höheren Betrag greift. Wir haben bereits dargestellt, wie das den Grundfreibetrag betrifft.

Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt dadurch erst ab 58.597 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 117.194 Euro (Zusammenveranlagung wie bei Ehepaaren).

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (Ledige) bzw. 555.652 Euro (Zusammenveranlagte) greift der Reichensteuersatz von 45 %.

Corona-Bonus bis Ende März 2022 steuerfrei

Als Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie hat der Fiskus Arbeitnehmer*innen einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von max. 1.500 Euro gewährt. Dieser kann ein mal pro Beschäftigungsverhältnis (nicht pro Jahr!) gezahlt werden und ist dann steuerfrei. Er galt ursprünglich nur bis Ende des Jahres 2021, die Möglichkeit wurde nun aber bis Ende März 2022 verlängert.

Wurde der Corona-Bonus vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlt, ist ein weiterer nicht mehr steuerfrei. Bei Arbeitgeberwechsel können Arbeitnehmende jedoch sehr wohl von mehreren Corona-Boni profitieren. Die Bonuszahlung wegen Covid ist also abhängig vom Beschäftigungsverhältnis, nicht personengebunden.

Mehr Geld für Aufmerksamkeiten: Höhere Sachbezugsfreigrenze

Die Sachbezugsfreigrenze legt fest, ab wann eine Zuwendung versteuert werden muss. Solche Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende vonseiten des Arbeitgebers dürfen ab dem Steuerjahr 2022 höher ausfallen. Es sind nun steuerfreie Zuwendungen in Höhe von 50 Euro monatlich möglich, die beispielsweise in Form von Tank- oder anderen Gutscheinen an Arbeitnehmer*innen ausfallen können.

Dies bedeutet eine steuerfreie Jahressumme in Höhe von 600 Euro, wobei eine einmalige Zuwendung in dieser Höhe innerhalb eines Jahres nicht möglich ist.

Nie mehr über Steueränderungen zum neuen Jahr nachdenken müssen: Die Taxfix-App bezieht Neuerungen im Steuerrecht mit ein und fragt dich entsprechend. Jetzt kostenlos starten

Steueränderung in 2022: Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn wird ab 01. Januar 2022 auf 9,82 Euro pro Stunde angehoben. Eine weitere Erhöhung ist für den 01. Juli 2022 geplant und wird den Mindestlohn für eine Stunde Arbeit um 63 Cent auf 10,45 Euro ansteigen lassen.

Diese Regelung gilt auch für Minijobs, weswegen unter Umständen die Stundenzahl angepasst werden muss. Grund hierfür ist, dass bei Minijobs eine Obergrenze für den monatlichen Verdienst herrscht.

Maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Von Gesetzgeber-Seite wurde beschlossen, den Zeitraum für die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auszuweiten. Diese liegt bei 24 Monaten und ist nach der Änderung nicht mehr bis Ende 2021 befristet, sondern wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale, die von Personen genutzt werden kann, die im Homeoffice arbeiten müssen und kein abgetrenntes Arbeitszimmer haben, kann auch im Steuerjahr 2022 in Anspruch genommen werden. Die neue Regierung plant auch bereits, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft beizubehalten.

Auch in Zukunft können 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Mehr dazu findest du im Beitrag Arbeitszimmer & Homeoffice im letzten Drittel des Textes.

Pauschale Umzugskosten

Wie üblich wurden die Pauschalen bezüglich beruflicher bedingter Umzüge angepasst. Seit Reform der Thematik im Jahr 2020 passiert dies nun immer zum Stichtag 1. April. Maßgeblich dafür, welche Pauschalen gelten, ist gemäß Bundesumzugskostengesetz (BUKG) der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Pauschale für sonstige Umzugskosten (Umzugskostenpauschale) beläuft sich für die steuerpflichtige Person bei einem Umzug zwischen dem 01. Januar 2022 und 31. März 2022 auf 870 Euro und auf 886 Euro bei Umzug ab dem 01. April 2022.

Für Ehegatt*innen, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem*der Berechtigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben, gelten pro Person die folgenden Werte: bis zum 31. März 2022: 580 Euro, ab dem 01. April 2022: 590 Euro.

Nachhilfe: Bei einem Umzug ab 31. März 2022 können pro Kind maximal Kosten für Nachhilfe in Höhe von 1.160 Euro geltend gemacht werden, bei Umzug ab dem 01. April 2022 sind es 1.181 Euro.

Minimum für rein elektrische Reichweite von E-Autos bzw. Plug-in-Hybriden

Damit Plug-in-Hybride und andere Elektrofahrzeuge für eine vorteilhafte Versteuerung infrage kommen, dürfen sie maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen. Als alternatives Kriterium galt bis Ende 2021 eine minimale rein-elektrische Reichweite von 40 Kilometern. Ab Anfang 2022 ist diese auf 60 Kilometer erhöht.

Es reicht das Erreichen eines der beiden Kriterien, damit die günstigere Versteuerung möglich ist. Ab 2024 wird dann neben der 50 Gramm-Regelung eine Mindest-Reichweite (rein elektrisch) von 80 Kilometer als Voraussetzung gelten.

Vorsorgeaufwendungen fürs Alter

Vorsorgeaufwendungen können in der Steuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2022 liegt der maximale Betrag für Beitragszahlungen der Rürup-Rentenversicherung bei 25.639 Euro, von denen bis zu 94 % abgesetzt werden können. Singles können dadurch 24.101 Euro, zusammen veranlagte 48.202 Euro steuerlich geltend machen.

Ein absetzbarer Anteil von 94 % hört sich zwar gut an, ehrlicherweise muss man jedoch sagen, dass dieser aufgrund von Besonderheiten bei der Berechnung des abzugsfähigen Betrags nur bei 88 % liegt. Zahlt man beispielsweise 3.000 Euro an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitgeber ebenso, wird ein Betrag von 2.640 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dieser Wert basiert auf folgender Berechnung:

3.000 Euro Arbeitnehmer + 3.000 Euro Arbeitgeber = 6.000 Euro

6.000 Euro * 94 % = 5.640 Euro

5.640 Euro - 3.000 Euro (der volle Anteil des Arbeitgeber) = 2.640 Euro

Zu 100 % abzugsfähig werden diese Beiträge nach jetzigem Stand ab dem Jahr 2025 sein. Die aktuelle Bundesregierung hat jedoch bereits bekannt gegeben, dies auf das Jahr 2023 vorzuziehen. Noch gibt es jedoch keinen entsprechenden Beschluss zu dieser Änderung.

Steueränderung 2022: Zuschuss für die Altersvorsorge

Eine Steueränderung 2022 betrifft die Verträge der Altersvorsorge, die zusammen mit dem Arbeitgeber eingegangen wurden. Bisher galt, dass lediglich bei Verträgen, die ab 2019 abgeschlossen wurden, 15 % zugezahlt wurden. Dies wurde nun auf Altverträge (also solche, die schon vor 2019 abgeschlossen wurde) erweitert.

Den vollen Zuschuss gibt es für Personen, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt – im Jahr 2022 sind das 58.050 Euro. Personen, die einen höheren Verdienst haben, erhalten einen gleitend abgesenkten Zuschuss.

Steuerfreiheit bei der betrieblichen Altersvorsorge

Vorausgesetzt ein*e Angestellte*r hat vor, Weihnachts- oder Urlaubsgeld in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren, die durch eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds realisiert ist, sind Beiträge ab dem Jahr 2022 bis zu einem maximalen Betrag von 6.768 Euro von der Steuer befreit.

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

Selbst gezahlte Heimkosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn Pflegebedürftigkeit der Grund für das Leben im Heim ist.

Jedoch reduziert sich dieser Betrag um die sogenannte Haushaltsersparnis. Diese liegt für das Jahr 2022 bei max. 10.347 Euro, verringert sich jedoch mit jedem Tag, an dem noch nicht im Heim gelebt wurde.

Steueränderung 2022: Der Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag (siehe Ende des verlinkten Beitrags) gilt ab einem Alter von 64 Jahren, mindert die Steuerlast und wirkt sich dabei auf alle Einkünfte aus, mit Ausnahme der Renten und Pensionen. Er wird von der Summe der zugehörigen Einkünfte abgezogen. Daraus folgt der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Ab 2022 liegt der Prozentsatz, der von der Summe der Einkünfte abgezogen wird, bei 14,4 %, wobei ein Höchstbetrag von 684 Euro gilt. Damit notiert er 0,8 Prozentpunkte unter dem Wert des Vorjahres. Bis 2040 reduziert sich der Altersentlastungsbetrag schrittweise auf 0 %.

Festlegung des Rentenfreibetrags

Liegt das Datum des Renteneintritts in 2022, findet genau zwölf Monate später (also im Jahr 2023) die Festlegung des Rentenfreibetrags statt. Dieser ist mit 18 % der Bruttorente notiert und wird vom Finanzamt definiert. Dieser Freibetrag für die Rentenbeiträge gilt dann bis ans Lebensende.

Bei Rentenerhöhungen kann diese Handhabung also dazu führen, dass man aufgrund des gleichbleibenden Freibetrags über den Grundfreibetrag rutscht und Einkommensteuer fällig wird.

Abgabepflicht für Werkstudierende: Neue Arbeitslohn-Grenze

Werkstudierende sind oftmals davon überrascht, dass ihnen bei uns eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung angezeigt wird. Tatsächlich erfüllen viele Werkstudent*innen jedoch bestimmte Kriterien, die eben zur Abgabepflicht führen und bei Nichtbeachtung entsprechend negative Konsequenzen haben kann.

Der Hintergrund dieser Abgabepflicht ist ein vermeintlich unscheinbarer Wert auf der Lohnsteuerbescheinigung und zwar die Mindest-Vorsorgepauschale in Zeile 28. Mit dieser wird dem Finanzamt angezeigt, dass bei der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer ein fiktiver Wert für sonstige Vorsorgeaufwendungen angewendet wurde.

Liegen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen unter der berücksichtigten Vorsorgepauschale und das Jahreseinkommen über einem gesetzlich festgelegten Grenzwert, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Da die Mindest-Vorsorgepauschale nicht nur für Studierende, sondern für alle Beschäftigten gilt, die nicht voll sozialversicherungspflichtig sind, ist sie mit etwa 1.900 Euro pro Jahr recht hoch. Allein mit Beiträgen zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung liegt man deutlich unter diesem Betrag und als Student*in hat man selten bereits hohe Kosten für andere Versicherungen.

Die gute Nachricht ist, dass der gesetzliche Grenzwert bezüglich des Jahreseinkommens für 2022 wieder angehoben wurde und nun 12.550 Euro beträgt. Bei Einkünften unter diesem Betrag muss also keine Steuererklärung abgegeben werden, oftmals lohnt es sich jedoch trotzdem. Liegen die Einkünfte hingegen über dem Betrag, kann – abhängig von den individuellen abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen – eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehen und es gelten die entsprechenden Fristen hierfür.

Ab 2022: Aufgehobene Erleichterungen für Steuerzahlende

Die ein oder andere Vereinfachung für Steuerzahlende wird im Jahr 2022 nicht mehr existieren. Grund für die Entlastungen war in aller Regel die Corona-Pandemie. Ein Aspekt, der mit mehr Rücksicht gestaltet wurde, waren die Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, die mit dem Finanzamt abgemacht werden konnten. Diese enden voraussichtlich mit Anfang 2022.

In unserem Beitrag zu den steuerlichen Besonderheiten durch Corona haben wir Erleichterungen dargestellt. Einige davon gelten auch im Jahr 2022 weiter, auch vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Situation.

Unterstützungsleistungen für volljährige Kinder absetzbar

Haben Eltern für ihr volljähriges Kind keinen Elterngeldanspruch mehr, unterstützen die Zöglinge aber weiterhin, können die Kosten dafür als Unterstützungsleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Im Steuerjahr 2022 (also in der Steuererklärung, die ab 2023 abgegeben werden kann) liegt der Höchstbetrag dafür bei 9.984 Euro.

Höher ausfallen kann dieser Wert nur, wenn die Eltern auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, jedoch mindert sich die Summe auch um solche Bezüge des Kindes, die im Jahr 2022 über 624 Euro liegen. Ebenso darf das Kind nicht mehr als 15.500 Euro Vermögen haben, sonst sind die Kosten überhaupt nicht zum Abzug zugelassen.

Die Bestimmungen gelten ebenso, wenn Eltern unterstützt werden, sich die Situation also umgekehrt darstellt.

Verringerte Verlustvortrags- und -rücktragsmöglichkeiten

Für die Steuerjahre 2020 und 2021 galten erhöhte Möglichkeiten zum Vortrag und Rücktrag von Verlusten. Es war möglich, zehn bzw. 20 Millionen Euro Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerlich berücksichtigen zu lassen.

Diese Werte werden ab dem Steuerjahr 2022 wieder auf die vorherige Regelung von ein bzw. zwei Millionen Euro (je nach Veranlagung) verringert.

Ausblick für Steueränderungen 2022: Grundsteuerreform 2022

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümer*innen für ihren Grundbesitz eine digitale Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben – egal ob selbstgenutzt oder vermietet. Die Abgabe ist ab Juli 2022 möglich. Zu diesem Thema wird es zu gegebener Zeit weitere Informationen von uns geben.

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Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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