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  • Steuerpflicht durch Kurzarbeit

  • Rückerstattung oder Nachzahlung?

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  • Folgen v. Kurzarbeit

  • Taxfix bei Kurzarbeit

Kurzarbeit und Steuern – Was muss ich bei Kurzarbeitergeld beachten

Du warst letztes Jahr in Kurzarbeit und musst darum die Steuererklärung für 2020, 2021 oder andere Jahre machen? Außerdem fragst du dich, ob du Geld nachzahlen musst oder vielleicht sogar doch welches zurückbekommen kannst? Hier findest du alle relevanten Infos auf einen Blick.

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Hat Kurzarbeit überhaupt einen Einfluss auf meine Steuern?

Kurz gesagt: Ja. Für die einen mehr, als für die anderen, aber dazu gleich mehr.

Die größte Änderung ist, dass du höchstwahrscheinlich eine Steuererklärung für das Jahr 2020 und/oder 2021 abgeben musst, auch wenn du vorher nicht dazu verpflichtet warst. Es kann auch sein, dass du Steuern wirst nachzahlen müssen, weil sich durch die Kurzarbeit dein Steuersatz etwas verändert hat. Keine Panik, wir erklären dir die verschiedenen Szenarien gleich in Ruhe und ohne Juristendeutsch.

Ich war in Kurzarbeit – muss ich eine Steuererklärung machen?

Ja, du bist zu einer Steuererklärung verpflichtet, wenn du im Jahr 2020 oder 2021 in Kurzarbeit geschickt wurdest und im ganzen Jahr mehr als 410 Euro an Kurzarbeitergeld bekommen hast. Das gilt auch für diejenigen unter uns, die bisher keine Steuererklärung machen mussten. Ob du zu 10 %, 50 %, oder zu 100 % in Kurzarbeit geschickt wurdest, also die Höhe der verbleibenden Arbeitszeit, spielt dabei keine Rolle.

Wenn du nicht in Kurzarbeit warst, musst du nur dann eine Steuererklärung machen, wenn du zum Beispiel mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hattest oder, wenn du verheiratet bist und eine bestimmte Kombination an Steuerklassen mit deinem*r Ehepartner*in hast. Hier siehst du, in welchen Fällen die Steuererklärung zur Pflicht wird.

Doch auch für diejenigen, die keine Steuererklärung machen müssen, gilt: in den meisten Fällen lohnt sie sich trotzdem.

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Muss ich wegen Kurzarbeit Steuern nachzahlen? Oder kriege ich Geld zurück?

Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an.

Das Kurzarbeitergeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das kann Einfluss auf deinen individuellen Steuersatz haben.

Wie du jeden Monat auf deiner Gehaltsabrechnung sehen kannst, führt dein Arbeitgeber die Lohnsteuer von deinem Bruttogehalt direkt an das Finanzamt ab. Als Lohnersatzleistung musst du auf das Kurzarbeitergeld zwar keine Steuern zahlen, der Progressionsvorbehalt kann aber dazu führen, dass dein Steuersatz vom Finanzamt angehoben wird.

So, und nun Klartext: Wenn du zum Beispiel eine Zeit lang zu 50 % in Kurzarbeit warst, hast du 50 % deines regulären Gehalts von deinem Arbeitgeber bekommen, das Kurzarbeitergeld hat dein Arbeitgeber vom Staat erstattet bekommen.

Auf die 50 % Gehalt musst du Lohnsteuer bezahlen. Gehen wir davon aus, dass dein Lohnsteuersatz 10 % beträgt. Dein Arbeitgeber zahlt also diese 10 % deines halben Gehalts an das Finanzamt voraus. Am Ende des Jahres sieht das Finanzamt jedoch, dass du nicht nur dein halbes Gehalt bekommen hast, sondern auch das Kurzarbeitergeld. Wer mehr verdient, muss mehr zahlen, deshalb erhöht sich dein Steuersatz auf 12 %. Nun hat dein Arbeitgeber aber nur 10 % des halben Gehalts an das Amt vorausbezahlt.

Es fehlt also Geld und du musst womöglich etwas nachzahlen. Du bezahlst zwar keine Steuern auf das Kurzarbeitergeld, aber dafür mehr Steuern auf dein Gehalt.

Ob du tatsächlich Steuern nachzahlen musst oder doch eine Erstattung bekommst, hängt natürlich auch von weiteren Faktoren ab. Wenn du nur eine kurze Zeit lang in Kurzarbeit warst, kann es sein, dass sich dein Steuersatz nicht erhöht, oder nur so wenig erhöht, dass es das Steuerergebnis kaum beeinflusst.

Weil du als festangestellte*r Arbeitnehmer*in in 9 von 10 Fällen sowieso mit einer Steuerrückzahlung rechnen kannst, kann es also durchaus sein, dass diese eine eventuelle Nachzahlung decken würde.

Ich habe Kurzarbeitergeld bekommen – Bis wann muss ich meine Steuererklärung machen?

Zur Erinnerung: Jeder, der mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr bekommen hat, muss eine Steuererklärung machen. Bist du im Jahr 2023 in Kurzarbeit gewesen, muss deine Steuererklärung bis zum 02. September 2024 beim Finanzamt angekommen sein. Falls du diese Aufgabe in die Hände einer Steuerberatung legst und ihr eine Vollmacht erteilst, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026

Deine Steuererklärung kannst du analog oder digital machen.

  • Steuererklärung auf Papier: Die Formulare, die du dafür brauchst, kannst du dir entweder im Finanzamt abholen oder online auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen und ausdrucken
  • Steuererklärung über ELSTER: In dem Fall füllst du die Formulare direkt online aus und reichst sie online bei deinem Finanzamt ein
  • Steuererklärung mithilfe von Software, wie zum Beispiel Taxfix, die dich durch die Formulare führt

Corona-Bonus, Weihnachtsgeld und Urlaubsanspruch – Die Folgen von Kurzarbeit

Auch wer weniger arbeitet als sonst, möchte sicher irgendwann Urlaub machen. Auch beim Urlaubsanspruch gibt es bei Kurzarbeit einige Änderungen. Selbstverständlich kannst du auch während du in Kurzarbeit bist Urlaub nehmen, doch es kann sein, dass sich dein Anspruch verringert.

„Kann sein“ ist in dem Fall das Stichwort, denn auch in dem Fall hängt es vom Einzelfall ab. Bei sogenannter Kurzarbeit Null ist die Angelegenheit klar: Wenn du eine Zeit lang gar nicht arbeitest, hast du für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Urlaubstage.

In anderen Fällen hängt dein Urlaubsanspruch davon ab, wie viele Tage in der Woche du arbeitest. Wird zwar deine Arbeitszeit reduziert, du aber trotzdem so viele Tage in der Woche arbeitest, wie vor der Kurzarbeit (auch wenn es nur eine Stunde am Tag ist!) ändert sich für deinen Urlaubsanspruch nichts. Arbeitest du weniger Tage in der Woche, als vorher, kann dein Urlaubsanspruch verringert werden.

Prämien, Weihnachtsgeld, Corona-Bonus – Worauf muss ich achten?

Um die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie für Arbeitnehmer*innen abzumildern, hat die Bundesregierung dieses Jahr Steuerfreiheit für bestimmte Sonderzahlungen beschlossen.

Wenn du im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Sonderzahlungen bekommen hast, die im direkten Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehen (z. B. Corona-Bonus, Corona-Prämie, etc.), sind sie bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei.

Achtung: Bei Sonderzahlungen, die nichts mit der Corona-Krise zu tun haben, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien, ändert sich allerdings nichts. Sie gehörten weiterhin zum Bruttoverdienst und wurden normal besteuert.

Erstelle deine Kurzarbeit-Steuererklärung mit Taxfix

Die Taxfix Steuer-App ist für Kurzarbeit optimiert. Per Smartphone-App oder Browser beantwortest du Fragen zu deiner Steuersituation – diese sind frei von Steuerdeutsch, versprochen!

Hast du die Fragen beantwortet und relevante Dokumente hochgeladen, nennen wir dir dein voraussichtliches Steuerergebnis.

Reichst du deine Steuererklärung mit Taxfix ein, rufen wir für das Übermitteln über die sichere Elster-Schnittstelle eine Gebühr auf. Auf der Seite der Taxfix-Kosten findest du die aktuellen Preise.

DISCLAIMER

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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