Alles was du über Corona,
Kurzarbeit & ihre Auswirkungen auf deine Steuer wissen musst
Wegen der Corona-Pandemie wurde der Arbeitsalltag vieler Menschen 2020 bis 2022 auf den Kopf gestellt: Arbeitswege entfielen, die Küche wurde zum Arbeitszimmer und etliche wurden in Kurzarbeit geschickt. Das kommt dir (teilweise) bekannt vor? Dann solltest du bei deiner Steuererklärung für 2021 und die anderen Jahre, in denen du in Kurzarbeit warst, genau aufpassen, denn all diese Veränderungen haben Auswirkungen auf deine Steuer. Angefangen damit, dass alle Menschen in Kurzarbeit, nun verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Aber keine Sorge, wir helfen dir dabei, den Durchblick zu behalten.
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Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmer, befristet Beschäftigte und bis Ende 2020 auch Zeitarbeitende.
Der Arbeitnehmer muss dafür sozialversicherungspflichtig sein. Außerdem muss ein Verdienstausfall von über zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Selbständige, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte, Studenten, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es werden jedoch andere finanzielle Mittel & Zuschüsse vom Staat angeboten.
Studierst du, kann dir dieser Beitrag womöglich helfen: Was ist neu für Studierende seit Corona?
Überstunden während der Kurzarbeit sind nicht erlaubt. Es ist jedoch erlaubt, die Stundenzahl zu erhöhen, wenn kurzfristig mehr Arbeit anfällt. Notiere dir daher deine angefallenen Arbeitsstunden, falls das Finanzamt oder dein Arbeitgeber später auf dich zukommen.
Grundsätzlich hängt die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Bezugsdauer ab. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des fehlenden Nettoarbeitseinkommens. Für Beschäftigte mit mindestens einem Kind steigt der Satz auf 67%. Wird die Arbeitszeit um 50% reduziert, erhalten die Arbeitnehmer 70% und Eltern 77% ab dem vierten Monat. Ab dem siebten Monat steigt der Satz auf 80% für Arbeitnehmer und 87% für Eltern. Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt 12 Monate.
Falls Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KAG) besteht, kann dein Arbeitgeber dir das KAG auszahlen. Während der Kurzarbeitszeit ist es wichtig, dass du die gearbeiteten Arbeitsstunden erfasst und Arbeitszeitnachweise erbringen kannst. Hierfür muss klar erkenntlich sein, wann Urlaub, Überstunden und Kurzarbeit abgeleistet wurden.
Grundsätzlich, ja. Zunächst muss geprüft werden, ob Tarifverträge oder andere Betriebsvereinbarungen vorliegen. Liegen diese nicht vor, kannst du auch während der Kurzarbeit einen Nebenjob ausführen, um die Verluste auszugleichen. Wurde der Nebenjob vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, wirkt sich es sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Wird der Nebenjob während der Corona-Krise angenommen, darf bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens dazuverdient werden. Beachte dabei nur, dass der Hauptarbeitgeber damit einverstanden sein muss. Außerdem kann es durch den Nebenjob zu Abzügen des Kurzarbeitergelds kommen.
Wenn du im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Sonderzahlungen bekommen hast, die im direkten Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehen (z.B. Corona-Bonus, Corona-Prämie, etc.), sind sie bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei.
Erfahre hier mehr.
Ja. Grundsätzlich zählt das Kurzarbeitergeld zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, das steuerfrei ist und daher keine Einkommenssteuer bezahlt werden muss. Es kann aber dennoch zu Steuernachzahlungen kommen, wenn sich durch die Kurzarbeit dein Steuersatz verändert hat. Schuld daran: Der Progressionsvorbehalt. Die größte Änderung ist, dass du höchstwahrscheinlich eine Steuererklärung für das Jahr 2020 oder 2021 abgeben musst, auch wenn du vorher nicht dazu verpflichtet warst. Hier erfährst du mehr dazu.
Wie hoch die Steuerbelastung oder die Rückzahlung ist, entscheidet sich erst, nachdem du all deine Daten, insbesondere deine Lohnsteuerbescheinigung, eingegeben hast. Erhältst du dein übliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen, wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgezogen. Anschließend wird geprüft wie viel du an Lohnsteuer bereits eingezahlt hast.
Erfahre hier mehr.
Jeder, der mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr bekommen hat, muss eine Steuererklärung machen. Bist du im Jahr 2020 oder 2021 in Kurzarbeit gewesen, gelten Fristen für die Abgabe einer verpflichtenden Steuererklärung. Im verlinkten Beitrag sind auch die Fristen enthalten, die gelten, falls eine Steuerberatung dies für dich erledigt.
In diesem Fall kannst du dein Homeoffice absetzen. Es muss ein separates Zimmer sein, das direkt an deinen privaten Wohnraum angeschlossen ist. Auch deinen Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer etc. kannst du als Werbungskosten absetzen. Achte nur darauf, dass du es ausschließlich beruflich nutzt. Wird das Arbeitszimmer nur für bestimmte Aufgaben genutzt und kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung können hier bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden. Ist das Arbeitszimmer jedoch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, kannst du die entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten (als Arbeitnehmer/in) oder Betriebsausgabe (als Selbstständige/r oder Gewerbetreibende/r) absetzen.
Beachte: Ab sofort gelten neue Regelungen. Arbeitnehmer, die keinen separaten Raum haben und zum Beispiel in der Küche oder der Wohnzimmerecke arbeiten müssen, können die Kosten trotzdem geltend machen und zwar 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage. Die 5 Euro Pauschale gilt allerdings nur für Tage, an denen ausschließlich von zuhause gearbeitet wird. Wenn du mehr über das Homeoffice erfahren willst, lies hier.
Mehr Informationen zu Möglichkeiten des Absetzens findest du hier: Arbeitszimmer & Homeoffice steuerlich geltend machen
Jeder, der mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr bekommen hat, muss eine Steuererklärung für das entsprechende Steuerjahr machen. Die Fristen für die Abgabe der verpflichtenden Steuererklärung findest du in unserem Beitrag.
Um das Kurzarbeitergeld erhalten zu können, muss der Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese werden erfüllt, sobald ein Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts besteht und die Überstunden der Angestellten abgebaut wurden. Diese Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Es wird eine Reihe von Soforthilfeprogrammen vom Bund angeboten. Diese betreffen: Unternehmen insgesamt, Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige. Die Antragsstellungen beginnen im November. Aktuelle Coronahilfen-Programme findest du hier.