Erika Küspert
Veröffentlicht am: 04.09.2026
Aktualisiert am: 04.09.2026
Lesezeit: 6 Minuten
OSS-Verfahren (One-Stop-Shop): Umsatzsteuer im EU-Handel zentral melden
Das OSS-Verfahren erlaubt dir, die Umsatzsteuer für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern zentral über eine einzige Stelle zu melden und zu zahlen. Du sparst dir damit die Registrierung in jedem einzelnen EU-Land. In diesem Ratgeber erfährst du, wann das Verfahren greift, wie du dich beim Bundeszentralamt für Steuern anmeldest und wie die quartalsweise Meldung funktioniert.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 04.09.2026
Aktualisiert am: 04.09.2026
Lesezeit: 6 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Das Wichtigste in Kürze
- Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) bündelt die EU-weite Umsatzsteuer für B2C-Verkäufe in einer zentralen Meldung.
- Es greift bei Fernverkäufen an Privatpersonen in der EU, sobald die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten wird.
- Die Registrierung läuft in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Die OSS-Meldung gibst du vierteljährlich über das BZStOnline-Portal ab.
- Die Fristen sind der 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar – sie verschieben sich nicht auf einen Werktag.
- Du zahlst die gesamte Umsatzsteuer gebündelt an die Bundeskasse, die sie an die EU-Länder verteilt.
Was ist das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)?
Das OSS-Verfahren ist ein EU-weites Sonderverfahren zur Umsatzsteuer, mit dem du grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden zentral abwickelst. Statt dich in jedem Bestimmungsland zu registrieren, meldest du alle diese Umsätze in einem einzigen Portal.
In Deutschland läuft das Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern. Es gilt seit dem 1. Juli 2021 und hat das frühere Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) abgelöst.
Rechtsgrundlage ist § 18j UStG. Das Verfahren ist besonders für Onlinehändler wichtig, die in mehrere EU-Länder liefern.
Info
Das OSS-Verfahren ändert nichts daran, welche Umsatzsteuer anfällt. Es vereinfacht nur die Meldung und Zahlung, indem alles über eine zentrale Stelle läuft.
Wann greift das OSS-Verfahren?
Das OSS-Verfahren greift bei Fernverkäufen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern, sobald du die Lieferschwelle von 10.000 € überschreitest. Unterhalb dieser Schwelle berechnest du die deutsche Umsatzsteuer, oberhalb die des jeweiligen Bestimmungslandes.
Für diese Umsatzsteuer im EU-Ausland kannst du dann das OSS-Verfahren nutzen. So vermeidest du die Registrierung in jedem einzelnen Land.
Lieferschwelle von 10.000 Euro
Die Lieferschwelle liegt EU-weit einheitlich bei 10.000 € netto. Entscheidend ist die Summe aller grenzüberschreitenden Verkäufe an Privatkunden in der EU, nicht der Umsatz je Land.
Bleibst du darunter, versteuerst du deine Verkäufe weiter mit deutscher Umsatzsteuer. Überschreitest du die Schwelle, gilt ab diesem Umsatz die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes – und zwar sofort für den Umsatz, mit dem du die Grenze reißt.
Fernverkäufe an Privatpersonen in der EU
Ein Fernverkauf liegt vor, wenn die Ware von einem EU-Land in ein anderes an eine Privatperson gelangt. Typisch ist der Onlinehandel, bei dem du an Endkunden in anderen EU-Ländern lieferst.
Das Verfahren gilt auch für Verkäufe über Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay. Neben Waren fallen bestimmte digitale Dienstleistungen an Privatpersonen unter die Regelung.
Registrierung für das OSS-Verfahren
Für das OSS-Verfahren musst du dich einmalig registrieren. In Deutschland erfolgt das beim Bundeszentralamt für Steuern über das BZStOnline-Portal.
Die Teilnahme ist freiwillig, ersetzt aber die aufwendige Einzelregistrierung in jedem Bestimmungsland.
Anmeldung beim BZSt
Die Anmeldung zum OSS-Verfahren nimmst du elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Du benötigst dafür einen Zugang zum BZStOnline-Portal.
Die Registrierung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. Meldest du deinen ersten OSS-Umsatz rechtzeitig, kann die Teilnahme auch früher beginnen.
Freiwillige Teilnahme oder Pflicht?
Die Teilnahme am OSS-Verfahren selbst ist freiwillig. Pflicht ist dagegen, oberhalb der Lieferschwelle die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes abzuführen.
Du hast also die Wahl: Entweder du registrierst dich in jedem betroffenen EU-Land einzeln, oder du wickelst alles gebündelt über das OSS-Verfahren ab. Zusätzlich kannst du freiwillig auf die Lieferschwelle verzichten und von Anfang an im Bestimmungsland versteuern.
OSS-Meldung abgeben
Die OSS-Meldung gibst du vierteljährlich elektronisch über das BZStOnline-Portal ab. In ihr meldest du alle über das Verfahren erfassten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Bestimmungsland.
So gehst du dabei vor:
- Ermittle deine Fernverkäufe je EU-Bestimmungsland für das Quartal.
- Ordne jedem Land den dort gültigen Steuersatz zu.
- Trage Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag je Land ein.
- Übermittle die Meldung fristgerecht über das BZStOnline-Portal.
- Überweise die gesamte Umsatzsteuer an die Bundeskasse.
Quartalsmäßige Abgabe
Die OSS-Meldung ist immer für ein Kalendervierteljahr abzugeben. Der Meldezeitraum ist damit fest an die vier Quartale gekoppelt.
Auch wenn du in einem Quartal keine OSS-Umsätze hattest, musst du eine Meldung abgeben. In diesem Fall reichst du eine Nullmeldung ein.
Fristen und Übermittlung über das BZStOnline-Portal
Die Meldung ist jeweils bis zum Ende des Monats fällig, der auf das Quartal folgt. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über das BZStOnline-Portal.
Quartal | Meldezeitraum | Frist |
|---|---|---|
1. Quartal | Januar bis März | 30. April |
2. Quartal | April bis Juni | 31. Juli |
3. Quartal | Juli bis September | 31. Oktober |
4. Quartal | Oktober bis Dezember | 31. Januar |
Tipp
Achte genau auf die Fristen. Anders als bei vielen anderen Steuerfristen verschiebt sich das Fristende beim OSS-Verfahren nicht, wenn es auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Inhalt der OSS-Meldung
In der OSS-Meldung weist du deine Umsätze getrennt nach Bestimmungsland aus. Für jedes Land gibst du die Bemessungsgrundlage, den anzuwendenden Steuersatz und den daraus errechneten Steuerbetrag an.
Am Ende ergibt sich die Gesamtsumme der Umsatzsteuer über alle Länder. Genau dieser Betrag ist anschließend an die Bundeskasse zu zahlen.
Umsatzsteuer im OSS-Verfahren
Im OSS-Verfahren gilt das Bestimmungslandprinzip: Maßgeblich ist der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem dein Kunde sitzt. Die gesammelte Steuer zahlst du zentral in Deutschland.
Das BZSt verteilt die Beträge anschließend an die jeweiligen EU-Länder weiter.
Steuersätze der einzelnen EU-Länder
Für jeden Verkauf gilt der Steuersatz des Bestimmungslandes, nicht der deutsche Satz. Die Regelsteuersätze in der EU sind unterschiedlich hoch und reichen zum Beispiel von 17 % in Luxemburg bis 27 % in Ungarn.
Du musst also für jedes Land den korrekten Satz kennen und anwenden. Viele Buchhaltungs- und Shopsysteme hinterlegen die aktuellen Sätze automatisch.
Zahlung der gesammelten Umsatzsteuer
Die gesamte über das OSS-Verfahren gemeldete Umsatzsteuer zahlst du gebündelt an die Bundeskasse. Die Zahlung ist zum selben Zeitpunkt fällig wie die Abgabe der Meldung.
Du überweist also nur einen Betrag an eine Stelle, obwohl er Steuer für mehrere Länder enthält. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Anteile an die einzelnen Mitgliedstaaten weiter.
Vorteile des One-Stop-Shop-Verfahrens
Der größte Vorteil des OSS-Verfahrens ist die deutliche Vereinfachung. Statt vieler Registrierungen und Meldungen im EU-Ausland erledigst du alles zentral über eine Stelle.
Das spart Zeit, Kosten und Aufwand – gerade für kleinere Onlinehändler.
Keine Registrierung in jedem EU-Land
Ohne OSS-Verfahren müsstest du dich in jedem EU-Land, in das du lieferst, umsatzsteuerlich registrieren. Das bedeutet je Land eine eigene Steuernummer, eigene Meldungen und oft eine eigene Sprache.
Mit dem OSS-Verfahren entfällt das. Eine einzige Registrierung beim BZSt genügt für alle EU-Länder.
Zentrale Meldung und Zahlung
Statt vieler einzelner Meldungen gibst du nur eine quartalsweise OSS-Meldung ab. Auch die Zahlung erfolgt gebündelt mit einer einzigen Überweisung.
Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich und senkt das Risiko, eine Frist im Ausland zu übersehen. So behältst du deine EU-weiten Umsätze leichter im Blick.
FAQ zu OSS-Verfahren
Das One-Stop-Shop-Verfahren ist ein EU-weites Verfahren, mit dem du die Umsatzsteuer für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern zentral meldest und zahlst. In Deutschland läuft es über das Bundeszentralamt für Steuern. Du sparst dir damit die umsatzsteuerliche Registrierung in jedem einzelnen EU-Land.
Die OSS-Meldung musst du einmal pro Kalendervierteljahr abgeben. Die Fristen sind der 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Diese Termine verschieben sich nicht, auch wenn sie auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen.
Das OSS-Verfahren wird relevant, sobald deine grenzüberschreitenden Verkäufe an Privatkunden in der EU die Lieferschwelle von 10.000 € netto überschreiten. Diese Schwelle gilt EU-weit für die Summe aller betroffenen Umsätze, nicht pro Land. Unterhalb der Schwelle berechnest du weiterhin die deutsche Umsatzsteuer.
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