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Mehrwertsteuer: Sätze, Unterschied zur Umsatzsteuer und Befreiungen

Die Mehrwertsteuer ist die Steuer, die du beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen mitbezahlst. In Deutschland beträgt sie 19 % oder ermäßigt 7 %. In diesem Ratgeber erfährst du, was hinter dem Begriff steckt, warum Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer dasselbe meinen, welche Sätze gelten und wer von der Steuer befreit ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das wichtigste in Kürze

  • Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen dieselbe Steuer – „Umsatzsteuer“ ist der offizielle Begriff aus dem Gesetz.
  • Der Regelsteuersatz liegt bei 19 %, der ermäßigte Satz bei 7 %.
  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 %; Getränke bleiben bei 19 %.
  • Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz unter 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr bleibt.
  • Bestimmte Umsätze wie ärztliche Leistungen oder Vermietung sind nach § 4 UStG steuerfrei.
  • Unternehmen führen nur die Differenz aus vereinnahmter Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer ans Finanzamt ab.

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Wirtschaftlich trägst du sie als Endverbraucher, weil sie im Preis enthalten ist und mit jedem Einkauf mitbezahlt wird.

Erhoben wird die Steuer aber von den Unternehmen. Sie schlagen die Mehrwertsteuer auf ihre Preise auf und führen sie ans Finanzamt ab.

Der Name erklärt das Prinzip: Besteuert wird letztlich nur der Mehrwert, der auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette entsteht. Möglich macht das der Vorsteuerabzug, den wir weiter unten erklären.

Indirekte Steuer

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer. Das heißt: Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist das Unternehmen, wirtschaftlich belastet wird aber der Endverbraucher.

Unterschied Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind zwei Begriffe für dieselbe Steuer. Es gibt inhaltlich keinen Unterschied – der eine Begriff ist der offizielle, der andere der umgangssprachliche.

Welcher Begriff verwendet wird, hängt vor allem vom Zusammenhang ab. Im Gesetz und in der Buchhaltung ist von Umsatzsteuer die Rede, im Alltag meist von Mehrwertsteuer.

Ja, Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind dasselbe. Beide bezeichnen die Steuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Auch auf Rechnungen tauchen beide Varianten auf. Ob dort „MwSt“ oder „USt“ steht, ist rechtlich gleichwertig.

Der offizielle Begriff ist die Umsatzsteuer, denn das zugrunde liegende Gesetz heißt Umsatzsteuergesetz. Behörden, Steuererklärungen und Voranmeldungen sprechen deshalb von Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer ist dagegen der umgangssprachliche und europäisch geprägte Begriff. Er beschreibt die Wirkung der Steuer, weil durch den Vorsteuerabzug nur der Mehrwert besteuert wird.

Rechtsgrundlage: Das Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die rechtliche Grundlage der Mehrwertsteuer ist das Umsatzsteuergesetz (UStG). Es regelt, welche Umsätze steuerpflichtig sind, welche Steuersätze gelten und welche Umsätze steuerfrei bleiben.

Das UStG beruht auf europäischem Recht, konkret auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU. Deshalb funktioniert die Mehrwertsteuer in allen EU-Ländern nach demselben Grundprinzip, auch wenn die Sätze unterschiedlich hoch sind.

Für die Praxis besonders wichtig sind der Regel- und der ermäßigte Steuersatz, die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

MwSt-Sätze in Deutschland

In Deutschland gibt es zwei Mehrwertsteuersätze: den Regelsteuersatz von 19 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Welcher Satz gilt, hängt von der Art der Ware oder Dienstleistung ab.

Die folgende Tabelle zeigt die beiden Sätze mit typischen Beispielen.

Steuersatz

Gilt für

Beispiele

19 % (Regelsatz)

die meisten Waren und Dienstleistungen

Elektronik, Kleidung, Getränke, Möbel

7 % (ermäßigt)

Güter des täglichen Bedarfs und gesetzlich festgelegte Ausnahmen

Lebensmittel, Bücher, Nahverkehr, Hotelübernachtung, Restaurant-Speisen

Regelsteuersatz 19 %

Der Regelsteuersatz beträgt 19 % und gilt für die große Mehrheit aller Waren und Dienstleistungen. Immer wenn keine Ausnahme greift, wird dieser Satz angewendet.

Dazu gehören zum Beispiel Elektronikartikel, Kleidung, Möbel und die meisten Handwerkerleistungen. Auch Getränke in der Gastronomie werden mit 19 % besteuert.

Ermäßigter Steuersatz 7 %

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für bestimmte Güter des täglichen Bedarfs und gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Ziel ist es, lebenswichtige und kulturell wichtige Produkte günstiger zu halten.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Satz auch dauerhaft für Speisen in Restaurants und in der Gastronomie. Getränke sind davon ausdrücklich ausgenommen und bleiben bei 19 %.

Welche Waren und Dienstleistungen fallen unter welchen Satz?

Ob 7 % oder 19 % gelten, ist gesetzlich genau festgelegt. Der ermäßigte Satz ist die Ausnahme und gilt nur für die im Gesetz aufgeführten Fälle.

Mit 7 % besteuert werden unter anderem:

  • Grundnahrungsmittel wie Brot, Milch, Obst und Gemüse.
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, auch als E-Book oder E-Paper.
  • Der öffentliche Personennahverkehr sowie kurze Bahnstrecken bis 50 km.
  • Übernachtungen in Hotels und Pensionen.
  • Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen.
  • Speisen in Restaurants und in der Gastronomie (seit 2026).

Mit 19 % besteuert werden dagegen die meisten übrigen Umsätze, etwa Getränke, alkoholische Produkte, Elektronik und Dienstleistungen ohne gesetzliche Ausnahme.

Lebensmittel und Getränke

Bei Lebensmitteln kommt es auf die Art an. Nimmst du Getränke oder bestimmte Luxus-Lebensmittel, gelten oft 19 %. Grundnahrungsmittel bleiben dagegen bei 7 %.

Umsatzsteuerbefreiung – wer ist befreit?

Von der Umsatzsteuer befreit sind bestimmte Umsätze nach § 4 UStG sowie Kleinunternehmer nach § 19 UStG. In beiden Fällen wird auf den betroffenen Umsätzen keine Umsatzsteuer erhoben.

Der Grund für die Befreiung ist aber unterschiedlich: Bei § 4 UStG geht es um die Art des Umsatzes, bei § 19 UStG um die geringe Höhe des Umsatzes.

Steuerbefreiung nach § 4 UStG

Nach § 4 UStG sind bestimmte Leistungen unabhängig vom Umsatz steuerfrei. Der Gesetzgeber will damit zum Beispiel Gesundheit, Bildung und Wohnen nicht zusätzlich verteuern.

Typische steuerfreie Umsätze sind:

  • Heilbehandlungen von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern
  • die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungen
  • viele Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • bestimmte Bildungs- und Unterrichtsleistungen
  • Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen

Man unterscheidet zwei Formen:

  • Bei der echten Steuerbefreiung, etwa bei Ausfuhren, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
  • Bei der unechten Steuerbefreiung, etwa bei Ärzten oder Vermietung, entfällt der Vorsteuerabzug.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Kleinunternehmer sind nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Seit 2025 liegen diese Grenzen bei 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.

Als Kleinunternehmer weist du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Überschreitest du die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort.

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung spart Bürokratie, ist aber nicht immer die günstigste Wahl. Wer hohe Anschaffungen plant, profitiert oft mehr vom Vorsteuerabzug als von der Steuerbefreiung.

So funktioniert die Mehrwertsteuer in der Praxis

In der Praxis wird die Mehrwertsteuer auf jeder Stufe erhoben, aber durch den Vorsteuerabzug wieder verrechnet. So zahlt am Ende nur der Endverbraucher die volle Steuer.

So läuft der Kreislauf für ein Unternehmen ab:

  • Es weist auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer offen aus.
  • Es vereinnahmt diese Umsatzsteuer von den Kunden.
  • Es zieht die selbst gezahlte Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ab.
  • Es meldet die Differenz per Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt.
  • Es überweist die verbleibende Zahllast oder erhält eine Erstattung.

Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld

Der Vorsteuerabzug erlaubt es Unternehmen, die selbst gezahlte Umsatzsteuer mit der eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen. Ans Finanzamt geht nur die Differenz, die sogenannte Zahllast.


Ein Beispiel: Du kaufst Material für 1.190 € (1.000 € netto plus 190 € Vorsteuer) und verkaufst dein Produkt für 2.380 € (2.000 € netto plus 380 € Umsatzsteuer). Von den vereinnahmten 380 € ziehst du die gezahlten 190 € ab.

Deine Zahllast ans Finanzamt beträgt in diesem Fall 190 €. Genau dieser Betrag entspricht der Steuer auf den von dir geschaffenen Mehrwert von 1.000 €.

Mehrwertsteuer auf Rechnungen ausweisen

Auf einer Rechnung musst du die Mehrwertsteuer offen ausweisen, damit dein Kunde den Betrag nachvollziehen und gegebenenfalls die Vorsteuer ziehen kann. Pflicht sind unter anderem der Nettobetrag, der Steuersatz und der ausgewiesene Steuerbetrag.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € genügen vereinfachte Angaben. Kleinunternehmer weisen dagegen keine Umsatzsteuer aus und ergänzen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.

Beachte außerdem die E-Rechnung: Seit 2025 müssen inländische Unternehmen im Geschäftsverkehr untereinander (B2B) elektronische Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Versand wird schrittweise in den Folgejahren eingeführt.

FAQ

Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied – Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen dieselbe Steuer. „Umsatzsteuer“ ist der offizielle Begriff aus dem Umsatzsteuergesetz, „Mehrwertsteuer“ der umgangssprachliche und europäisch geprägte Begriff.

Auf Rechnungen sind beide Abkürzungen – „USt“ und „MwSt“ – gleichwertig.

Die Mehrwertsteuer beträgt in Deutschland 19 % als Regelsteuersatz und 7 % als ermäßigter Steuersatz. Der ermäßigte Satz gilt für Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Bücher und den Nahverkehr.

Seit dem 1. Januar 2026 fallen auch Speisen in der Gastronomie unter die 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % besteuert werden.

Von der Umsatzsteuer befreit sind zum einen Kleinunternehmer, deren Umsatz unter 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr bleibt. Zum anderen sind bestimmte Umsätze nach § 4 UStG steuerfrei, etwa ärztliche Heilbehandlungen, die Vermietung von Wohnraum sowie viele Finanz- und Versicherungsleistungen. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer erhoben.

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