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Lohnsteuer: Berechnung, Steuerklassen und Pauschalversteuerung 2025/2026

Die Lohnsteuer ist die Steuer, die dein Arbeitgeber direkt von deinem Bruttolohn einbehält und ans Finanzamt abführt. Sie ist keine eigene Steuerart, sondern eine Vorauszahlung auf deine Einkommensteuer. In diesem Ratgeber erfährst du, wie die Lohnsteuer berechnet wird, welche Rolle deine Steuerklasse spielt und wann sich eine Pauschalversteuerung lohnt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird vom Arbeitgeber einbehalten.
  • Wie viel Lohnsteuer anfällt, hängt vom Bruttolohn, der Steuerklasse und den Freibeträgen ab.
  • Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 € pro Person – bis dahin bleibt dein Einkommen steuerfrei.
  • Der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €.
  • Bei Minijobs sind 2 %, bei kurzfristiger Beschäftigung 25 % und bei Sachzuwendungen 30 % Pauschalsteuer möglich.
  • Deine Steuerklasse und Freibeträge sind als ELStAM elektronisch hinterlegt und lassen sich anpassen.

Was ist die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer ist die Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie wird nicht von dir selbst gezahlt, sondern von deinem Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn einbehalten und monatlich an das Finanzamt abgeführt.

Die Lohnsteuer ist damit keine eigene Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf deine Einkommensteuer. Am Jahresende rechnet das Finanzamt über die Steuerklärung ab: Hast du zu viel gezahlt, bekommst du eine Steuererstattung.

Zusätzlich zur Lohnsteuer werden meist der Solidaritätszuschlag und – bei Kirchenmitgliedschaft – die Kirchensteuer einbehalten.

Info: Bruttolohn und Nettolohn

Der Bruttolohn ist dein Lohn vor Abzügen. Nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und deinen Sozialversicherungsbeiträgen bleibt der Nettolohn – der Betrag, der auf deinem Konto landet.

Lohnsteuer berechnen

Die Lohnsteuer berechnet dein Arbeitgeber automatisch anhand deines Bruttolohns, deiner Steuerklasse und deiner Freibeträge. Grundlage ist der amtliche Einkommensteuertarif, der über eine Lohnsteuertabelle oder ein Abrechnungsprogramm angewendet wird.

So läuft die Berechnung Schritt für Schritt ab:

  • Der Arbeitgeber ermittelt deinen steuerpflichtigen Bruttolohn.
  • Er ruft deine Steuerklasse und Freibeträge elektronisch als ELStAM ab.
  • Er zieht Pauschbeträge ab, etwa den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und die Vorsorgepauschale.
  • Auf das Ergebnis wendet er den Einkommensteuertarif an.
  • Die berechnete Lohnsteuer behält er ein und führt sie ans Finanzamt ab.

Steuerklassen und ihre Bedeutung

Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge dein Arbeitgeber bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Es gibt sechs Steuerklassen, die sich vor allem nach Familienstand und Zahl der Beschäftigungsverhältnisse richten.


Steuerklasse

Für wen

Besonderheit

I

Ledige, Geschiedene, Verwitwete

Grundfreibetrag, keine Zuschläge

II

Alleinerziehende

Zusätzlich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

III

Verheiratete mit höherem Einkommen

Günstig, Partner erhält Klasse V

IV

Verheiratete mit ähnlichem Einkommen

Beide Partner in Klasse IV

V

Verheiratete mit geringerem Einkommen

Höhere Abzüge, Partner in Klasse III

VI

Zweites und weiteres Dienstverhältnis

Keine Freibeträge, höchste Abzüge

Verheiratete können zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren verteilt die Steuerlast gerechter auf beide Partner.

Grundfreibetrag und Steuersätze 2025/2026

Bis zum Grundfreibetrag bleibt dein zu versteuerndes Einkommen komplett steuerfrei. Er steigt 2026 auf 12.348 € pro Person, nachdem er 2025 bei 12.096 € lag – für zusammen veranlagte Ehepaare gilt jeweils der doppelte Betrag.


Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz progressiv an. Er beginnt mit dem Eingangssteuersatz von 14 % und steigt bis zum Spitzensteuersatz von 42 %.


Tarif-Eckwert

2025

2026

Grundfreibetrag (ledig)

12.096 €

12.348 €

Grundfreibetrag (verheiratet)

24.192 €

24.696 €

Eingangssteuersatz

14 %

14 %

Spitzensteuersatz 42 % ab

68.430 €

69.879 €

Reichensteuersatz 45 % ab

277.826 €

277.826 €


Der Spitzensteuersatz von 42 % greift also erst bei einem vergleichsweise hohen Einkommen. Ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen kommt der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % hinzu.

Rechenbeispiel nach Steuerklasse

Bei gleichem Bruttolohn fällt die Lohnsteuer je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch aus. Das liegt an den Freibeträgen, die in der jeweiligen Klasse automatisch berücksichtigt werden – nicht an unterschiedlichen Steuersätzen.

Ein Beispiel für eine ledige Person mit 3.500 € brutto im Monat (42.000 € im Jahr) in Steuerklasse I:

  • Bruttojahreslohn: 42.000 €
  • abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 €
  • abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €
  • abzüglich Vorsorgepauschale (abhängig von den Sozialabgaben)
  • ergibt das zu versteuernde Einkommen, auf das der Tarif angewendet wird

Denselben Lohn in Steuerklasse VI – etwa als Zweitjob – würde deutlich höher besteuert, weil dort kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird. In Steuerklasse III wäre die monatliche Lohnsteuer dagegen niedriger. Den genauen Euro-Betrag entnimmst du der amtlichen Lohnsteuertabelle oder einem Lohnsteuerrechner.

Lohnsteuertabelle 2025 und 2026

Die Lohnsteuertabelle zeigt, wie viel Lohnsteuer bei einem bestimmten Bruttolohn und in einer bestimmten Steuerklasse anfällt. Weil sich der Grundfreibetrag und der Tarif 2026 geändert haben, gelten für 2025 und 2026 unterschiedliche Tabellen.

Man unterscheidet zwei Arten von Lohnsteuertabellen:

  • Allgemeine Lohnsteuertabelle: für Beschäftigte, die gesetzlich rentenversichert sind.
  • Besondere Lohnsteuertabelle: für Personen ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht, zum Beispiel Beamte.

Für die Praxis musst du keine Tabelle mehr von Hand lesen: Die Lohnabrechnung erledigt das Abrechnungsprogramm deines Arbeitgebers automatisch mit den aktuellen Werten des jeweiligen Jahres.

Tipp: Brutto-Netto-Rechner nutzen

Wenn du deinen voraussichtlichen Nettolohn prüfen willst, nutze einen aktuellen Brutto-Netto-Rechner für das passende Jahr. Achte darauf, dass er die Werte für 2026 verwendet, sobald das neue Jahr beginnt.

Pauschalversteuerung

Bei der Pauschalversteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem festen Prozentsatz, statt sie individuell nach deiner Steuerklasse zu berechnen. Der pauschal besteuerte Lohn taucht dann nicht in deiner eigenen Einkommensteuererklärung auf.

Die Pauschalsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber. Für dich als Arbeitnehmer bleibt der pauschal versteuerte Betrag damit unbelastet.

Wann wird pauschal versteuert?

Pauschal versteuert wird vor allem bei geringfügigen, kurzfristigen oder besonderen Beschäftigungen sowie bei bestimmten Sachzuwendungen. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die Pauschalierung anwendet – ein Anspruch darauf besteht nicht.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • Minijobs bis 603 € im Monat.
  • Kurzfristige Beschäftigungen wie Aushilfen oder Ferienjobs.
  • Sachzuwendungen und Geschenke an Mitarbeitende oder Geschäftspartner.
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.

Pauschale Steuersätze (2 %, 25 %, 30 %)

Je nach Beschäftigungsart gelten unterschiedliche Pauschsteuersätze. Die wichtigsten sind 2 % für Minijobs, 25 % für kurzfristige Beschäftigungen und 30 % für Sachzuwendungen.

Pauschsteuersatz

Anwendungsfall

Hinweis

2 %

Minijob mit pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen

Einheitliche Pauschsteuer inklusive Soli und Kirchensteuer, an die Minijob-Zentrale

20 %

Minijob ohne pauschale Rentenbeiträge

Zuzüglich Soli und Kirchensteuer, an das Finanzamt

25 %

Kurzfristige Beschäftigung

Nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

5 %

Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft

Sonderfall

30 %

Sachzuwendungen und Geschenke

Bis 10.000 € je Empfänger und Jahr

Bei der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % für Minijobs sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits enthalten. Sie wird zusammen mit den pauschalen Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Kurzfristige Beschäftigung und Steuern

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein zeitlich eng begrenzter Job, der unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei bleibt. Steuerlich kann sie individuell nach Steuerklasse oder pauschal mit 25 % abgerechnet werden.

Typische Beispiele sind Ferienjobs, Saisonarbeit oder Aushilfen für ein einzelnes Projekt.

Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Zusätzlich darf sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden, damit sie sozialversicherungsfrei bleibt.

  • Höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • Von Anfang an zeitlich befristet.
  • Nicht berufsmäßig, also nicht die Haupteinnahmequelle.
  • Keine feste Verdienstgrenze – anders als beim Minijob.

Neu ist eine Sonderregel ab 2026: Für kurzfristige Beschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft gelten erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstagen.

Besteuerung: individuell oder pauschal?

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kannst du entweder individuell nach deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 25 % besteuert werden. Welche Variante gilt, entscheidet der Arbeitgeber.

Die individuelle Besteuerung läuft über die ELStAM. Hast du bereits einen Hauptjob, fällt die kurzfristige Beschäftigung häufig in die Steuerklasse VI mit höheren Abzügen – die zu viel gezahlte Steuer holst du dir aber über die Steuererklärung zurück.

Die pauschale Besteuerung mit 25 % ist nur zulässig, wenn zusätzliche Grenzen eingehalten werden: höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage, ein durchschnittlicher Arbeitslohn von maximal 150 € pro Arbeitstag und ein durchschnittlicher Stundenlohn von höchstens 19 €.

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind die elektronisch gespeicherten Daten, die dein Arbeitgeber für den korrekten Lohnsteuerabzug braucht. Dazu gehören deine Steuerklasse, Kinderfreibeträge, das Kirchensteuermerkmal und eingetragene Freibeträge.

Dein Arbeitgeber ruft diese Merkmale mit deiner steuerlichen Identifikationsnummer und deinem Geburtsdatum aus der Datenbank der Finanzverwaltung ab. Du musst dafür nichts einreichen – die Daten werden automatisch bereitgestellt.

Freibeträge eintragen lassen

Du kannst dir Freibeträge eintragen lassen, um schon während des Jahres weniger Lohnsteuer zu zahlen. Das lohnt sich, wenn du absehbar hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hast.

Den Freibetrag beantragst du mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt, zum Beispiel über ELSTER. Ein eingetragener Freibetrag gilt bis zu zwei Jahre.

Tipp: Freibetrag eintragen lassen

Ein eingetragener Freibetrag senkt zwar deine monatliche Lohnsteuer, verpflichtet dich aber meist zur Abgabe einer Steuererklärung. Plane das ein, damit dich später keine Nachzahlung überrascht.

Steuerklassenwechsel

Einen Steuerklassenwechsel kannst du seit 2020 mehrmals pro Jahr beim Finanzamt beantragen. Für Ehepaare kann sich ein Wechsel lohnen, wenn sich das Verhältnis der Einkommen ändert oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld anstehen.

Den Wechsel beantragst du über ELSTER oder mit dem entsprechenden Formular beim Finanzamt. Die Steuerklassen III und V gelten 2026 weiterhin. Eine Reform, die sie ins Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen soll, ist politisch geplant, aber noch nicht abschließend beschlossen.

FAQ

Die Lohnsteuer wird auf Basis deines Bruttolohns, deiner Steuerklasse und deiner Freibeträge berechnet. Dein Arbeitgeber zieht zunächst Pauschalbeträge wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und die Vorsorgepauschale ab und wendet dann den amtlichen Einkommensteuertarif an. Die so ermittelte Lohnsteuer behält er ein und führt sie ans Finanzamt ab.

Die Lohnsteuer ist eine spezielle Form der Einkommensteuer, die nur auf deinen Arbeitslohn erhoben und direkt vom Arbeitgeber einbehalten wird. Die Einkommensteuer umfasst dagegen alle deine Einkünfte und wird erst mit der Steuererklärung endgültig festgesetzt. Die bereits gezahlte Lohnsteuer wird dabei auf deine Einkommensteuer angerechnet.

Die Pauschalversteuerung lohnt sich vor allem bei Minijobs, kurzfristigen Beschäftigungen und Sachzuwendungen, weil der Arbeitgeber die Steuer meist übernimmt. Für dich bleibt der pauschal versteuerte Lohn dann unbelastet und taucht nicht in deiner Steuerklärung auf.

Ob sie angewendet wird, entscheidet dein Arbeitgeber anhand der gesetzlichen Voraussetzungen.

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