
Pauschbetrag und Freibetrag:
Die wichtigsten Steuerfreibeträge für Arbeitnehmer
Pauschbeträge und Freibeträge senken das zu versteuernde Einkommen und damit deine Steuerlast. Einige werden direkt abgezogen, andere müssen beantragt werden. Mit allen kann man Steuern sparen. Erfahre hier mehr.
Freibetrag oder Pauschbetrag?
Der Freibetrag ist ein bestimmter Teil des Einkommens, der steuerfrei ist. Erst jeder Euro, der den Freibetrag überschreitet, wird besteuert.
Der Pauschbetrag ist ein Betrag, den man in der Steuererklärung von der Steuer absetzen kann, ohne dass das Finanzamt Belege für die entstandenen Kosten sehen will. Kosten, die den Pauschbetrag übersteigen, können in der Regel zusätzlich abgesetzt werden – dann jedoch mit Beleg. Taxfix hilft dir hier, unkompliziert das Maximum aus deiner Steuererklärung herauszuholen.
Frei- und Pauschbeträge für Arbeitnehmer
Grundfreibetrag
Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gilt ein jährlicher Grundfreibetrag, der steuerfrei ist. 2020 liegt dieser bei 9.408 Euro; für das Jahr 2021 wurde dieser auf 9.744 € erhöht (für 2022 steht bereits jetzt eine weitere Erhöhung auf 9.984 € fest). Verheiratete haben einen Grundfreibetrag von 18.816 Euro; für das Jahr 2021 liegt dieser bei 19.488 €. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei.
Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale)
Jährlich steht jedem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro zu. Er wird auch Werbungskostenpauschale genannt.
Das Finanzamt zieht diesen Betrag automatisch ab, ohne dass man seine entstandenen Werbungskosten in der Steuererklärung angeben müsste. Hast du höhere Werbungskosten, kannst du diese angeben, um Steuern zu sparen. Achte darauf, dass das Finanzamt einen Nachweis dafür verlangen kann.
Typische Werbungskosten sind zum Beispiel:
Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Die Pendlerpauschale ist bei den meisten Arbeitnehmern der größte Einzelposten innerhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags. Mit der Entfernungspauschale werden pauschal die Kosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abgegolten. Dafür erkennt das Finanzamt 30 Cent pro Kilometer an – jedoch nur für den einfachen Weg (Hin- oder Rückweg). Sobald der Weg länger als 20 km ist, werden ab dem 21. Kilometer 35 Cent/km anerkannt (gültig ab dem Steuerjahr 2021).
Mit der Pendlerpauschale kann der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro schnell überschritten werden. Schon bei einem einfachen Arbeitsweg von 15 Kilometern an 228 Arbeitstagen liegt die Entfernungspauschale bei 1.026 Euro.
Verpflegungspauschale
Wer auf Dienstreise ist, kann die Verpflegungspauschale ansetzen.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Verpflegungspauschale, können diese nicht zusätzlich angesetzt werden.
Umzugskostenpauschale
Muss man aus beruflichen Gründen umziehen, kann man die Kosten über die Umzugskostenpauschale bei der Steuererklärung geltend machen. Singles können 764 Euro (für 2021 dann 860 Euro), Ehepaare 1.528 Euro ansetzen (entsprechend 1720 Euro für 2021), ohne die Einzelkosten belegen zu müssen. Übersteigen die Kosten die Pauschale, können diese mit Beleg auch von der Steuer abgesetzt werden.
Frei- und Pauschbeträge mit Kindern
Kinderfreibetrag
Der Staat entlastet mit dem Kinderfreibetrag Familien mit Kindern. 7.428 Euro stehen Familien pro Kind zu. Dieser Betrag besteht aus:
- 2.640 Euro Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
- 4.788 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes
Im Jahr 2021 sind es dann 8.388 Euro pro Kind. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- 2.640 Euro Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
- 5.748 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes
Bei einzelveranlagten Paaren steht jedem Partner der halbe Kinderfreibetrag zu.
Der Freibetrag wird vom Finanzamt erst berücksichtigt, wenn die Ersparnis aus diesem höher ist, als das ausgezahlte Kindergeld. Das wird bei der Abgabe der Steuererklärung mittels der Günstigerprüfung gemacht. (Mehr Infos unter: Kindergeld oder Kinderfreibetrag beantragen)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende sind in der Regel finanziell höher belastet. Deshalb gibt es für sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro. Für jedes weitere im Haushalt lebende Kind kommen 240 Euro hinzu.
Bei der Abgabe der Steuererklärung kann dieser Freibetrag beantragt werden. In der Steuerklasse II wird er schon automatisch beim Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr berücksichtigt. Die Beantragung in der Steuererklärung kann man sich dann sparen.
Ausbildungsfreibetrag
Den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro können Eltern mit ihrer Steuererklärung beantragen deren Kinder:
- volljährig sind und
- nicht mehr zu Hause wohnen und
- sich in der Ausbildung befinden.
Als weitere Voraussetzung muss den Eltern Kindergeld für das Kind zustehen.
Nebentätigkeit und Ehrenamt
Übungsleiterfreibetrag
Wer nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Erzieher oder Künstler tätig ist, kann den Übungsleiterfreibetrag benutzen. Dieser stellt Aufwandsentschädigungen und Einnahmen von bis zu 2.400 Euro steuerfrei (seit 2021 sind es 3.000 Euro). Voraussetzung ist, dass man für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft gearbeitet hat.
Übungsleiter sind zum Beispiel:
- Betreuer
- Erzieher
- Ausbilder
Sie arbeiten zum Beispiel:
- bei der Feuerwehr
- im Breitensport
- im Leistungssport
- im Chor
Ehrenamtsfreibetrag
Ehrenamtlich Tätige erhalten jährlich einen Freibetrag von 720 Euro. Dieser Ehrenamtsfreibetrag kann nur über eine Steuererklärung genutzt werden.
Kapitalertrag und Sonderausgaben
Sparerpauschbetrag
Rendite aus Geldanlagen oder Aktiengeschäfte zählen zu den Einkünften und werden mit der Abgeltungssteuer besteuert. Falls kein Freistellungsauftrag gestellt wird, führt das Kreditinstitut automatisch 25% dieser Steuer an das Finanzamt ab. Ansonsten können mit einem Freistellungsauftrag bis zu 801 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei gestellt werden. Für Zusammenveranlagte beträgt der Sparerpauschbetrag 1.602 Euro.
Sonderausgabenpauschbetrag
Das Finanzamt zieht jedes Jahr automatisch einen Pauschbetrag von 36 Euro für Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen ab. Für zusammenveranlagte Paare beträgt dieser 72 Euro.
Auch höhere Kosten können geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten oder Spenden.
Pflege und Behinderung
Pflegepauschbetrag
Wenn man Angehörige ohne Bezahlung häuslich pflegt, kann man den Pflegepauschbetrag von 924 Euro geltend machen. Seit dem 01.Januar 2021 wurde dieser Betrag auf 1.800 Euro erhöht. Allerdings müssen die Angehörigen hilflos sein oder Pflegegrad 4 oder 5 haben. In der Steuererklärung kann der Pauschbetrag beantragt werden. Falls mehrere Personen sich die Pflege teilen, muss der Pflegepauschbetrag aufgeteilt werden.
Behindertenpauschbetrag
Menschen mit Behinderung können den Behindertenpauschbetrag nutzen. Je nach Grad der Behinderung wird das zu versteuernde Einkommen um mindestens 310 Euro bis maximal 3.700 Euro vermindert. Für das Jahr 2021 werden diese Beträge verdoppelt – dementsprechend 620 Euro bzw. 7.400 Euro. Dieser Pauschbetrag muss mit einer Steuererklärung beantragt werden.
Höhere Kosten, die aufgrund der Behinderung entstanden sind, können nur als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dann kann allerdings der Pauschbetrag auch nicht genutzt werden.
Renten und Pensionen
Hinterbliebenenpauschbetrag
Witwen, Witwer und (Halb-)Waisen, die Hinterbliebenenbezüge erhalten, können einen Pauschbetrag von 370 Euro im Jahr nutzen. Steht der Hinterbliebenenpauschbetrag dem eigenen Kind zu, für das man Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, kann der Pauschbetrag auf Antrag auf das Elternteil übertragen werden.
Werbungskostenpauschbetrag für Versorgungsbezüge
Personen, die Versorgungsbezüge wie Witwen- und Waisengeld, eine Pension oder Unterhalt erhalten, steht ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro zu. Dieser kann neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag genutzt werden und mindert direkt das steuerpflichtige Einkommen.
Versorgungsfreibetrag
Empfängern von Versorgungsbezügen steht ein Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu. Der Teil, der diese Summe übersteigt, muss versteuert werden. Die Versorgungsbezüge werden in der Steuererklärung eingetragen. Der Freibetrag richtet sich nach dem Jahr des Zahlungsbeginns. Bis 2040 soll der Versorgungsfreibetrag schrittweise auslaufen. Nähere Informationen findet man in der Tabelle zum Einkommensteuergesetz §19.
Altersentlastungsbetrag
Rentner ab 64, die vor 1975 geboren sind, haben Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt vom Geburtsdatum ab. Das Finanzamt berechnet den Freibetrag automatisch, wenn es die Einkommensteuer berechnet. Wie auch der Versorgungsfreibetrag, soll der Altersentlastungsbetrag schrittweise bis 2040 auslaufen. Näheres findet man in der Tabelle zum Einkommensteuergesetz §24a.