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Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG): Funktion, Fortschreibung und Einlagenrückgewähr

Das steuerliche Einlagekonto erfasst die Einlagen, die Gesellschafter über das Nennkapital hinaus in ihre Kapitalgesellschaft leisten. Es entscheidet darüber, ob eine spätere Zahlung an die Gesellschafter steuerpflichtig oder steuerfrei ist. In diesem Ratgeber erfährst du, wozu das Konto dient, wie es fortgeschrieben wird und wann eine Einlagenrückgewähr steuerfrei bleibt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das steuerliche Einlagekonto erfasst die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter.
  • Rechtsgrundlage ist § 27 KStG.
  • Es trennt eingezahltes Kapital von erwirtschafteten Gewinnen.
  • Ausschüttungen aus dem Einlagekonto sind als Einlagenrückgewähr grundsätzlich steuerfrei.
  • Bei Ausschüttungen gilt der ausschüttbare Gewinn immer als zuerst verwendet.
  • Das Konto wird jährlich fortgeschrieben und vom Finanzamt gesondert festgestellt.

Was ist das steuerliche Einlagekonto?

Das steuerliche Einlagekonto ist eine rein steuerliche Nebenrechnung einer Kapitalgesellschaft. Auf ihm werden die Einlagen erfasst, die Gesellschafter über das Nennkapital hinaus in die Gesellschaft einbringen.

Der Zweck ist die klare Trennung zwischen eingezahltem Kapital und erwirtschafteten Gewinnen. Nur so lässt sich später bestimmen, ob eine Zahlung an die Gesellschafter eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung oder eine steuerfreie Rückzahlung von Einlagen ist.

Das Einlagekonto ist kein Posten der Handelsbilanz. Es wird gesondert geführt und dient ausschließlich steuerlichen Zwecken.

Info

Das steuerliche Einlagekonto ist eine reine Nebenrechnung. Es erscheint nicht in der Bilanz, sondern wird separat geführt und jährlich fortgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 27 KStG

Die Rechtsgrundlage des steuerlichen Einlagekontos ist § 27 KStG. Dort ist geregelt, welche Beträge erfasst werden, wie das Konto fortgeschrieben wird und wie es bei Ausschüttungen behandelt wird.

Das Gesetz stellt sicher, dass zurückgezahlte Einlagen nicht wie Gewinne besteuert werden. Damit vermeidet es eine doppelte Belastung des bereits versteuerten Kapitals.

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen

Auf dem Einlagekonto werden alle Einlagen erfasst, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden. Das Nennkapital selbst – bei der GmbH das Stammkapital – gehört also nicht dazu.

Typische Beispiele sind Einzahlungen in die Kapitalrücklage, ein Aufgeld bei der Ausgabe von Anteilen und verdeckte Einlagen. Diese Beträge stammen von den Gesellschaftern und sind kein erwirtschafteter Gewinn.

Wer muss ein steuerliches Einlagekonto führen?

Ein steuerliches Einlagekonto müssen unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften führen. Dazu gehören vor allem die GmbH, die UG, die AG und die Genossenschaft.

Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob im laufenden Jahr überhaupt Einlagen geleistet wurden. Das Konto wird auch dann fortgeführt und festgestellt, wenn sich der Bestand nicht ändert.

Funktion des steuerlichen Einlagekontos

Die zentrale Funktion des Einlagekontos ist die Trennung von Einlagen und Gewinnen. Nur mit dieser Trennung lässt sich eine Ausschüttung steuerlich richtig einordnen.

Davon hängt ab, ob die Gesellschafter eine Zahlung versteuern müssen oder nicht.

Trennung von Einlagen und Gewinnen

Das Einlagekonto trennt das von den Gesellschaftern eingezahlte Kapital von den Gewinnen der Gesellschaft. Beide Bestandteile werden dadurch steuerlich unterschiedlich behandelt.

Gewinne wurden bereits auf Ebene der Gesellschaft versteuert und lösen bei der Ausschüttung eine weitere Besteuerung beim Gesellschafter aus. Einlagen dagegen sind kein Gewinn und sollen bei der Rückzahlung nicht erneut besteuert werden.

Steuerfreie Einlagenrückgewähr vs. steuerpflichtige Ausschüttung

Ob eine Zahlung steuerpflichtig ist, hängt davon ab, woraus sie stammt. Stammt sie aus dem Gewinn, ist sie eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung, die der Gesellschafter versteuern muss.

Stammt sie dagegen aus dem Einlagekonto, ist sie eine Einlagenrückgewähr und grundsätzlich steuerfrei. Beim Gesellschafter mindert sie in der Regel die Anschaffungskosten seiner Beteiligung, statt als Kapitalertrag besteuert zu werden.

Fortschreibung und Feststellung

Das steuerliche Einlagekonto wird jedes Jahr fortgeschrieben. Am Ende des Wirtschaftsjahres stellt das Finanzamt den Bestand gesondert fest.

So ist der Stand des Kontos für jedes Jahr verbindlich dokumentiert.

Jährliche Zu- und Abgänge

Das Einlagekonto wird ausgehend vom Bestand des Vorjahres um die Zu- und Abgänge des Jahres fortgeschrieben. Zugänge sind neue Einlagen der Gesellschafter, Abgänge sind Einlagenrückgewähr an die Gesellschafter.

Die Rechnung ist einfach: Anfangsbestand plus Zugänge minus Abgänge ergibt den neuen Endbestand. Dieser Endbestand ist zugleich der Anfangsbestand des Folgejahres.

Gesonderte Feststellung durch das Finanzamt

Der Bestand des Einlagekontos wird zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt. Das Finanzamt erlässt dazu einen eigenen Feststellungsbescheid.

Dieser Bescheid ist für die Folgejahre bindend. Deshalb ist es wichtig, den Bestand von Anfang an korrekt zu erklären und zu prüfen.

Ausschüttungen und das steuerliche Einlagekonto

Bei Ausschüttungen greift eine gesetzliche Reihenfolge, die festlegt, woraus die Zahlung als geleistet gilt. Sie entscheidet darüber, welcher Teil steuerpflichtig und welcher steuerfrei ist.

Ergänzend ist eine Bescheinigung nötig, damit die Steuerfreiheit anerkannt wird.

Verwendungsreihenfolge: ausschüttbarer Gewinn zuerst

Nach § 27 KStG gilt bei einer Ausschüttung immer der ausschüttbare Gewinn als zuerst verwendet. Erst wenn die Ausschüttung diesen Gewinn übersteigt, gilt das Einlagekonto als verwendet.

Der ausschüttbare Gewinn berechnet sich aus dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital, vermindert um das gezeichnete Kapital und den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Nur der Teil einer Ausschüttung, der über den ausschüttbaren Gewinn hinausgeht, ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr.

Bescheinigung der Einlagenrückgewähr

Für eine steuerfreie Einlagenrückgewähr muss die Gesellschaft ihren Gesellschaftern eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen. Darin wird ausgewiesen, in welcher Höhe das steuerliche Einlagekonto verwendet wurde.

Ohne diese Bescheinigung wird die Leistung als steuerpflichtige Gewinnausschüttung behandelt. Auch eine zu niedrig ausgestellte Bescheinigung lässt sich später nicht mehr nach oben korrigieren.

Tipp

Stelle die Bescheinigung über die Einlagenrückgewähr rechtzeitig und in korrekter Höhe aus. Fehlt sie oder ist sie zu niedrig, gilt die Zahlung als steuerpflichtige Ausschüttung – eine nachträgliche Erhöhung ist ausgeschlossen.

Steuerliches Einlagekonto in der Praxis – Beispiel

Ein Beispiel macht das Zusammenspiel deutlich. Angenommen, eine GmbH hat ein steuerliches Einlagekonto von 100.000 € aus einer früheren Einzahlung in die Kapitalrücklage. Der ausschüttbare Gewinn zum Ende des Vorjahres beträgt 50.000 €.

Die GmbH schüttet 60.000 € an ihre Gesellschafter aus. Nach der Verwendungsreihenfolge gilt zuerst der ausschüttbare Gewinn von 50.000 € als verwendet.

  • 50.000 € gelten als steuerpflichtige Gewinnausschüttung.
  • Die verbleibenden 10.000 € gelten als steuerfreie Einlagenrückgewähr aus dem Einlagekonto.

Das Einlagekonto sinkt dadurch von 100.000 € auf 90.000 €. Beim Gesellschafter mindern die 10.000 € Einlagenrückgewähr in der Regel die Anschaffungskosten seiner Beteiligung.

FAQ

Das steuerliche Einlagekonto ist eine steuerliche Nebenrechnung einer Kapitalgesellschaft, die alle nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen erfasst. Dazu gehören zum Beispiel Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Es trennt eingezahltes Kapital von erwirtschafteten Gewinnen, damit bei einer Ausschüttung klar ist, welcher Teil steuerpflichtig und welcher steuerfrei ist.

Eine Ausschüttung ist als Einlagenrückgewähr steuerfrei, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt und damit aus dem Einlagekonto stammt. Der ausschüttbare Gewinn gilt immer als zuerst verwendet. Zusätzlich muss die Gesellschaft eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen, sonst gilt die Zahlung als steuerpflichtige Gewinnausschüttung.

Das Einlagekonto wird jährlich vom Bestand des Vorjahres ausgehend fortgeschrieben. Zu den Zugängen zählen neue Einlagen der Gesellschafter, zu den Abgängen die Einlagenrückgewähr. Anfangsbestand plus Zugänge minus Abgänge ergibt den Endbestand, den das Finanzamt zum Schluss des Wirtschaftsjahres gesondert feststellt.

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