Verlustvortrag
Mit dem Verlustvortrag können Verluste aus einem Steuerjahr in die Folgejahre übertragen werden. Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen für zukünftige Jahre gemindert werden. Im Ergebnis müssen in diesen Folgejahren weniger Steuern gezahlt werden.
Neben Selbstständigen findet der Verlustvortrag beispielweise bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften oder Kapitalanlagen Anwendung. Auch Studenten können ihre Studienkosten von ihren zukünftigen Einnahmen abziehen lassen. Der Verlustvortrag ist im § 10 EStG geregelt. In der Steuererklärung muss dafür im Mantelbogen im entsprechenden Feld ein Kreuz gesetzt werden.
Wichtiger Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Az: 2 BvL 22/14 und weitere), dass Ausgaben für das Erststudium und die erste Ausbildung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen!
Sie gelten stattdessen als Sonderausgaben. Diese sind auf jährlich 6.000 Euro begrenzt. Sonderausgaben wirken sich jedoch nur steuerlich aus, wenn im selben Jahr auch steuerpflichtige Einkünfte bestehen.