Abschreibung
Wenn die Anschaffungskosten einzelner Arbeitsmittel 410 Euro netto übersteigen (487,90 Euro inkl. Mehrwertsteuer), kannst du nicht die vollen Kosten auf einmal absetzen. Sie müssen über die übliche Nutzungsdauer (festgelegt in den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums) abgeschrieben werden.
Ab 2018 erhöhte sich die Anschaffungsgrenze auf 800 Euro netto, bzw. 952 Euro brutto.
Beispiel:
- Kosten für einen Computer: 500 Euro
- Nutzungsdauer des Computers: 3 Jahre
- Anschaffungsdatum: 08.03.2016
–> 500 Euro / 36 Monate = 13,88 Euro
Tipp: Kommabeträge werden bei der Steuererklärung zu deinen Gunsten immer gerundet!
Abschreibungsdauer
Abschreibungsbetrag
März – Dezember 2016
139 Euro
Januar – Dezember 2017
167 Euro
Januar – Dezember 2018
167 Euro
Januar – Februar 2019
28 Euro